Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 887 ZPO, § 888 ZPO

 

Kommentar

1. Ist ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer Balkonverglasung rechtskräftig verpflichtet, so richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung, wenn die Wohnung einem Dritten (hier: der Mutter des Eigentümers) überlassen ist und dieser (der Dritte) mit der Beseitigung nicht einverstanden ist und gegen ihn auch kein Duldungstitel vorliegt.

Zuständiges Vollstreckungsorgan bei vertretbaren wie auch unvertretbaren Handlungen ist das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges (vgl. § 887 Abs. 1 ZPO, § 888 Abs. 1 ZPO), hier also das Wohnungseigentumsgericht. Damit besteht auch der wohnungseigentumsgerichtliche Instanzenweg.

Vorliegend ging das Landgericht zu Recht von der Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung aus und setzte zu Recht auch Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO fest. Wie schon entschieden (vgl. BayObLGZ 1988, 440 zu einem vergleichbaren Fall der Vollstreckung, einen Mauerdurchbruch wieder zu verschließen), handele es sich zwar grundsätzlich auch hier um eine vertretbare Handlung; gleichwohl sei die Vollstreckung dann aber nach § 888 ZPO durchzuführen, wenn derjenige, dem der Wohnungseigentümer die Wohnung überlassen hat, mit der Durchführung der geschuldeten Handlung nicht einverstanden ist und gegen ihn ein Duldungstitel auch nicht vorliegt.

Auch im vorliegenden Fall hat der Vollstreckungsschuldner in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, dass seine Mutter mit der zwangsweisen Beseitigung durch Dritte einverstanden sei; er hat auch nicht dargelegt, was er im Einzelnen unternommen habe, um die Mitwirkung oder Zustimmung seiner Mutter zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, alle in seiner Macht stehenden und ihm zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens zu ergreifen.

2. Offen bleibt, ob bei der Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung eine Androhung von Zwangsgeld zulässig oder auch nur zweckmäßig ist, ferner, ob das Zwangsgeld für den Fall festgesetzt werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner die geschuldete Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vornimmt. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht bereits Zwangsgeld (ersatzweise Zwangshaft) festgesetzt für den Fall, dass die geschuldete Beseitigungshandlung nicht in einer bestimmten Frist vorgenommen wird. Damit ist der landgerichtliche Beschluss unmittelbare Grundlage für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes, ohne dass es einer erneuten Festsetzung bedürfte (Beitreibung aber erst nach Fristablauf). Insoweit wird dem Vollstreckungsschuldner ein gewisser Vollstreckungsaufschub und die Möglichkeit eingeräumt, die Beitreibung des Zwangsgeldes abzuwenden.

3. Kostenentscheidung zu Lasten des Vollstreckungsschuldners nach § 97 Abs. 1 ZPO bei Wertansatz des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde analog dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs von DM 6.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.10.1993, 2Z BR 107/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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