Leitsatz (amtlich)
Die Ausbildung an einer Fachakademie ist einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar, da sie unterhalb der Fachhochschulebene liegt.
Normenkette
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BayEUG Art. 18
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.07.1999; Aktenzeichen 13 T 4571/99) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 0607/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer bestellt. Dieser ist ehemaliger Krankenpfleger, führt die Betreuung gemäß Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig und ist der Ansicht, daß ihm für seine Tätigkeit seit dem 1.1.1999 ein Stundensatz von 60 DM zustehe, da er über besondere, für die Betreuung nutzbare und durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Aus- und Weiterbildung erworbene Kenntnisse verfüge.
Dementgegen legte das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem Betreuer für das erste Quartal 1999 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich einen Stundensatz von 45 DM zugrunde.
Die sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.7.1999 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 29 Abs. 2 i.V.m. § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG) und vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Gemäß der dreistufigen Skala der Stundensätze, die einem Berufsbetreuer zustehen, der wegen Mittellosigkeit des Betreuers aus der Staatskasse zu vergüten ist, könne der Betreuer lediglich einen Stundensatz von 45 DM verlangen. Aufgrund seiner Ausbildung, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar sei, verfüge er über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem „Managementseminar zur Pflegedienstleitung” des Bildungszentrums für Pflegeberufe in Nürnberg rechtfertige nicht einen Stundensatz von 60 DM. Zwar habe das Seminar als Studieninhalte die Fachbereiche Berufswissenschaften, Betriebswissenschaften, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaft, Allgemeiner Studienbereich und Teilnehmerselbstgestaltung umfaßt und sich einschließlich der fachpraktischen Anleitung von 15 Wochen über insgesamt 2 600 Stunden erstreckt. Es habe sich aber lediglich um eine Weiterbildung zur Leitung des Pflegedienstes gehandelt. Im übrigen sei auch ein erfolgreiches, durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachakademie nicht als eine einer Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung anzusehen. Vielmehr könnten durch eine staatliche Ergänzungsprüfung überhaupt erst die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule geschaffen werden.
Ob das betreffende Seminar inhaltlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BVormVG erfüllt habe, könne dahinstehen, da eine durch diese Vorschrift zugelassene landesrechtliche Regelung zur Nachqualifikation von Berufsbetreuern noch nicht vorliege. Ferner sei offen, ob und inwieweit die Teilnahme an dem Managementseminar angerechnet würde. Schließlich hätte der Betreuer erst noch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abzulegen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB).
Ist der Betreute mittellos, kann der Berufsbetreuer Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836a BGB), und zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den seiner Qualifikation entsprechenden, vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegten Betrag (§ 1836a BGB; § 1 Abs. 1 BVormVG; vgl. BT-Drucks, 13/7158 S. 27). Der Mindeststundensatz beläuft sich auf 35 DM (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Die erhöhten Stundensätze von 45 bzw. 60 DM setzen voraus, daß der Berufsbetreuer über „Fachkenntnisse” bzw. „besondere Kenntnisse” verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworben wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG). Um ein zu grobes Raster zu vermeiden (vgl. Barth/Wagenitz BtPrax 1996, 118/120), hat der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils „vergleichbare” abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt. Sind die entsprechend erworbenen Fachkenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar, wird grundsätzlich vermutet, daß sie auch für das konkrete Betreuungsverfahren nutzbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG).
Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse, wenn sie im Rahm...