Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2711/92) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 19/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3. November 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung in den Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage.
§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Heizungs- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis der durch die Verbrauchsmeßgeräte erfaßten Werte abgerechnet werden.
Die Wohnanlage ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet. Dabei fließt durch die im Fußboden verlegte Ringleitung ständig Heizwasser. Auch dann, wenn die Ventile an den Heizkörpern geschlossen sind, wird von der Ringleitung über den Fußboden Wärme abgegeben. In der Wohnung des Antragstellers ist die Wärmeabgabe durch die Ringleitung wegen der baulichen Gegebenheiten geringer als in den anderen Wohnungen.
Am 27.3.1990 genehmigten die Wohnungserbbauberechtigten mit Stimmenmehrheit die Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten für die Zeit vom 1.7.1988 bis 30.6.1989. Für die insgesamt 120 m² große Penthaus-Wohnung des Antragstellers ergeben sich danach Heizungs- und Warmwasserkosten von 1 935,81 DM. Die Gesamtkosten für die Wohnanlage betragen etwa 50 000 DM.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 27.3.1990 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 7.6.1991 abgewiesen; die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 3.11.1992 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Rechtskraft des vom Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigten Beschlusses des Amtsgerichts vom 17.3.1989, durch den der Antrag der Wohnungserbbauberechtigten, den Antragsteller zur Zahlung von Heizkosten für die Zeit vom 1.7.1984 bis 30.6.1986 zu verpflichten, zurückgewiesen wurde, habe keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Hier gehe es nämlich um Heizungs- und Warmwasserkosten für einen anderen Zeitraum.
Die Verteilung der Kosten zur Hälfte nach beheizter Fläche und zur anderen Hälfte nach gemessenem Verbrauch entspreche der Heizkostenverordnung und der Gemeinschaftsordnung; auch die Verbrauchserfassung durch Heizkostenverteiler entspreche der Heizkostenverordnung. Durch die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern werde wegen der Wärmeabgabe über die Ringleitung nur ein Teil der Heizwärme erfaßt; abgerechnet werde aber der gesamte Wärmeverbrauch anhand der Heizkostenverteiler. Die im obersten Stockwerk gelegene Wohnung des Antragstellers habe einen höheren Wärmebedarf als andere Wohnungen. Hinzu komme, daß als Folge eines Höhenausgleichs unter dem Fußboden die Ringleitung weniger Wärme in die Wohnung des Antragstellers abgebe als in anderen Wohnungen. Gleichwohl liege eine ordnungsmäßige Erfassung des Wärmeverbrauchs im Sinn der Heizkostenverordnung vor, weil die Verbrauchserfassung grundsätzlich in allen Wohnungen an den Heizkörpern vorgenommen werde, obwohl ein großer Teil der Wärme nicht von diesen, sondern ohne Einflußmöglichkeit seitens der Bewohner von der Ringleitung abgegeben werde.
Der Antragsteller werde durch die beschlossene Kostenverteilung auch nicht in unzumutbarer, gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt. Die verbrauchsabhängigen Heizkosten des Antragstellers seien wesentlich höher, als sie nach dem Anteil seiner Wohnfläche sein dürften. Dieser Mehrverbrauch könne nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht allein auf die Lage der Wohnung zurückgeführt werden. Auch bei Berücksichtigung eines Mehrbedarfs der Wohnung des Antragstellers an Wärme ergebe sich für den Antragsteller ein Unterschied zwischen Wärmebedarf und verbrauchter Wärme in der Größenordnung von 617,43 DM zu seinem Nachteil; dabei sei jedoch ein möglicherweise aufwendigeres Heizverhalten des Antragstellers außer Betracht geblieben. Dieser Kostennachteil stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, zumal dem Antragsteller die besonderen baulichen Gegebenheiten seiner Wohnung bekannt gewesen seien oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, daß eine Umrüstung der ganzen Wohnanlage auf Wärmemengenzähler, durch die auch die durch die Ringleitung abgegebene Wärme erfaßt würde, pro Wohnung 1 200 bis 1 400 DM kosten würde und weitere Kosten von jährlich etwa 180 DM zur Folge hätte. Eine solche ...