Verfahrensgang
LG Hof (Beschluss vom 04.03.1988; Aktenzeichen T 91/87) |
AG Hof (Beschluss vom 06.08.1987; Aktenzeichen VI 1130/84) |
Tenor
- Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 4. März 1988 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
- Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 53.350 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 26.9.1984 verstarb der … Erblasser. Die Beteiligten zu 1, 3 und 4 sind Töchter aus seiner ersten Ehe mit der am 5.2.1968 verstorbenen …. Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe des Erblassers. Aus der mit ihr am 22.4.1972 geschlossenen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bankguthaben und dem Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung; der Gesamtwert beläuft sich nach den Angaben im Nachlaßverzeichnis auf rund 106.700 DM.
Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten am 4.2.1965 ein handschriftlich verfaßtes und von beiden Ehegatten unterzeichnetes Testament errichtet, das folgenden Wortlaut hat:
Unser letzter Wille! (Orginal)
…, den 4.2.1965.
Ich, … und meine Ehefrau …, bestimmen hierdurch die Aufteilung unseres Besitzes – Vermögens, an unsere Kinder, die rechtmäsigen Erben:
1.) … (= Bet. zu 3). 2.) … (= Bet. zu 1). 3.) … (= Bet. zu 4).
Sterbe ich als Vater zuerst, verbleibt Besitz-Vermögen meiner Frau bis zu ihrem Ableben. Stirbt meine Frau, eure Mutter zuerst, verbleibt Besitz-Vermögen mir, eurem Vater, bis zu meinem Ableben. Wir Eltern verpflichten uns hierdurch, bei Wiederverehelichung mit einem Partner oder Partnerin, daß dieselben, Partner oder Partnerin (2.Ehe) kein Anrecht haben auf Besitz-Vermögen der Eheleute … (=Bet. zu 4)
Das Sparkassenbuch, lautend auf …, ist u.bleibt Besitz derselben und steht außerhalb des Erbteils, nicht antastbar. Die Aufteilung unseres Besitzes-Vermögens erfolgt wie von uns Eltern festgelegt u. geschrieben:
… (= Bet. zu 3) …, 3/8 vom Besitz-Vermögen,
… (= Bet. zu 1) …, 2/8 vom Besitz-Vermögen,
… (= Bet. zu 4) … 3/8 vom Besitz-Vermögen.
Begründung:… (= Bet.zu3)hat viele Jahre meine Mutter-Schwiegermutter gepflegt, dafür 1/8 als Dank mehr. … (= Bet.zu 4) hat vieles nicht erhalten, was beide großen Töchter bekommen haben, dafür 1/8 mehr.
Gelesen u. Beglaubigt: |
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Gelesen u. Beglaubigt: |
… , … , den 4.2.1965 …
In der dem Nachlaßgericht vom Erblasser am 10.6. 1968 vorgelegten Urkunde befindet sich senkrecht am linken Rand der handschriftlich angebrachte Satz “Abänderungen bleiben den Eltern vorbehalten”.
Dieses Testament wurde nach dem Tod der ersten Ehefrau vom Nachlaßgericht eröffnet. Dabei vertrat der Erblasser die Meinung, er sei befreiter Vorerbe, während seine drei Töchter Nacherbinnen seien. Ein entsprechender Erbschein des Amtsgerichts … vom 22.7. 1968 wurde durch Beschluß desselben Gerichts vom 11.10.1973 auf Antrag des Erblassers als unrichtig eingezogen, nachdem dieser am 5.10.1973 erklärt hatte, das Testament müsse unter dem Gesichtspunkt des § 2269 BGB gewürdigt werden. Er sei nicht Vorerbe, sondern Vollerbe. Gleichzeitig legte der Erblasser eine handschriftliche Erklärung der Beteiligten zu 1 vom 25.5.1973 vor, in der diese ausführt, sie verzichte zugunsten der Beteiligten zu 4 … auf ihr Erbteil. Dem Erblasser wurde am 15.11.1973 ein neuer Erbschein bewilligt, der sein Alleinerbrecht bezeugt.
Am 3.11.1983 errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 2 ein notariell beurkundetes “Gemeinschaftliches Testament”, in dem die Ehegatten unter Nr. I bisher getroffene letztwillige Verfügungen vorsorglich aufhoben. Sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein und trafen weitere letztwillige Verfügungen.
In der Nachlaßverhandlung vom 29.10.1984 stellte der Rechtspfleger des Amtsgerichts … fest, daß der Erblasser von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, aufgrund des notariellen Testaments vom 3.11.1983 allein beerbt worden sei. Ein Erbschein wurde damals nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 23.7.1985 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Nachlaßgericht die “Erteilung eines Erbscheins auf Grund des gemeinschaftlich ehelichen Testaments” vom 4.2.1965. Sie trug hierzu vor, daß der seitlich angebrachte Zusatz erst nach dem Tod ihrer Mutter hinzugefügt worden sei. Mit Beschluß vom 23.8.1985 wies das Nachlaßgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 zurück, ihr einen Erbschein dahin zu erteilen, daß “Erben von … (= Erblasser) seine Töchter … (= Bet. zu 3 und 4) … zu je 3/8 und … (= Bet. zu 1) zu 2/8 geworden sind”. Es sei nicht feststellbar, wann der Zusatz angebracht worden sei. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß dies zu Lebzeiten der Mutter und mit ihrem Einverständnis geschehen sei. Dem Erblasser seien deshalb Änderungen des Testaments auch nach dem Tod seiner Ehefrau erlaubt gewesen. Maßgeblich für die Erbfolge sei das notarielle Testament vom 3.11.1983.
Gegen diesen Beschluß legte die Beteiligte zu 1 am 25.3.1987 Beschwerde ein, mit der sie unter anderem vortrug, sie sei Erbin ...