Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bindungswirkung eines Adoptionsbeschlusses.
2. Wird ein Volljähriger nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption angenommen, so ist der Annahmebeschluß nicht nichtig; der Standesbeamte hat die Annahme als Minderjährigenadoption beizuschreiben.
Normenkette
PStG §§ 30, 45; BGB §§ 1741, 1752, 1767, 1772; FGG § 56e
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 17.05.1995; Aktenzeichen 4 T 3732/94) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR III 36/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 17. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 4 hat den Beteiligten zu 1 bis 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Geburtenbuch ist der im Januar 1976 ehelich geborene Milovan M. (Beteiligter zu 1) eingetragen. Seine Eltern sind jugoslawische Staatsangehörige serbischer Nationalität. Seit dem Jahr 1984 lebt der Beteiligte zu 1 bei seinen Pflegeeltern, den Beteiligten zu 2 und 3 in Augsburg.
Zu notarieller Urkunde, die am 9.7.1992 beim Vormundschaftsgericht einging, haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, die Annahme des Beteiligten zu 1 – mit dessen Einwilligung – als ihr gemeinschaftliches eheliches Kind auszusprechen. Außerdem beantragten sie die Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern, denen die elterliche Sorge entzogen worden war.
Nachdem sich das Verfahren durch die Ermittlung des Aufenthalts der leiblichen Eltern sowie Versuche, deren Anhörung im Wege der Rechtshilfe zu erreichen, verzögert hatte, wiederholte der nunmehr volljährige Beteiligte zu 1 am 4.2.1994 zur Niederschrift des Vormundschaftsgerichts seine Einwilligung zur Adoption und beantragte diese nochmals. Die Beteiligten zu 2 und 3 erklärten, daß sie ihre Anträge auf Ausspruch der Adoption nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger aufrechterhalten.
Mit Beschluß vom 4.2.1994 hat das Vormundschaftsgericht die Annahme des Beteiligten zu 1 als gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß „§§ 1741 I, II, 1743 I, 1744, 1745, 1746, 1750 I, 1752, 1754 I, 1755 I, 1757 I, II BGB” ausgesprochen sowie festgestellt, daß der Vorname des Kindes – wie am 4.2.1994 beantragt – … und der Familienname … lauten.
Dieser Beschluß ist rechtswirksam seit 17.2.1994.
Der mit der Beischreibung der Adoption befaßte Standesbeamte hält den Adoptionsbeschluß für nichtig, mindestens für nicht bindend, da das Vormundschaftsgericht unter Verstoß gegen das Gesetz eine Minderjährigenadoption bewußt nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden ausgesprochen und dabei dessen jugoslawisches Heimatrecht nicht beachtet habe. Er hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage beantragt, ob und gegebenenfalls mit welcher anzugebender Gesetzesgrundlage ein Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen sei.
Das Amtsgericht hat am 10.8.1994 angeordnet, daß die am 4.2.1994 ausgesprochene Adoption nicht beigeschrieben werden könne. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluß vom 17.5.1995 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und angeordnet, daß der Standesbeamte die Annahme des Beteiligten zu 1 durch die Beteiligten zu 2 und 3 als deren gemeinschaftliches Kind gemäß Beschluß vom 4.2.1994 beizuschreiben habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4). Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Adoptionsbeschluß des Amtsgerichts vom 4.2.1994 sei zwar rechtlich fehlerhaft, aber nicht nichtig. Zwar sei eine Minderjährigenadoption ohne die hierfür erforderlichen Einwilligungen der Eltern des Anzunehmenden bzw. deren Ersetzung ausgesprochen worden. Dies habe jedoch keine Nichtigkeit zur Folge, da das Annahmeverhältnis wegen dieses Fehlers auf Antrag aufgehoben werden könne. Auch aus dem jugoslawischen Heimatrecht des Beteiligten zu 1 ergebe sich keine Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses.
2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht (vgl. § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch über die Adoption aufgrund des Adoptionsbeschlusses vom 4.2.1994 angeordnet.
a) Geht dem das Geburtenbuch führenden Standesbeamten ein wirksamer Beschluß des Vormundschaftsgerichts über eine Annahme als Kind (§ 1752 Abs. 1, § 1768 Abs. 1 BGB) zu (vgl. § 30 Abs. 2 PStG), so hat er die in der Adoption liegende Änderung von Personenstand und Namen des Kindes gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 6, §§ 300 f. DA am Rande des Geburtseintrags des Angenommenen zu vermerken.
aa) Der Adoptionsbeschluß vom 4.2.1994 ist mit der Zustellung an die Beteiligten zu 2 und 3 am 7.9.1994 wirksa...