Leitsatz (amtlich)
Auch ein fehlerhafter Adoptionsbeschluss (hier: Adoption durch einen Ehepartner allein unter Zustimmung des anderen Ehegatten) ist grundsätzlich unanfechtbar und nicht abänderbar (§ 56e Satz 3 FGG).
Nichtigkeit eines solchen Beschlusses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, an die ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist.
Normenkette
BGB § 1741 Abs. 2 S. 2, § 1760; PStG § 45 Abs. 2, § 47; FGG § 56e S. 3
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.05.2007; Aktenzeichen 25 T 72/07) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 95 III 9/06) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3. stellte mit notarieller Urkunde vom 24.1.2005 den Antrag auf Annahme der volljährigen Beteiligten zu 1. als Kind. Zugleich erklärte ihr Ehemann, der Beteiligte zu 2., ebenfalls notariell beurkundet die Einwilligung in die Annahme des Kindes durch seine Ehefrau.
Mit Beschluss vom 23.9.2005 hat das AG Gummersbach die Kindesannahme durch die Beteiligte zu 3. wie beantragt ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 hat das Standesamt X das AG Gummersbach darauf hingewiesen, dass der Adoptionsbeschluss gegen § 1741 Abs. 2 BGB verstoße. Das AG Gummersbach hat daraufhin mitgeteilt, der Adoptionsbeschluss könne fehlerhaft sein, wenn die notariell beurkundete Zustimmung des Beteiligten zu 2. nicht als ausreichend angesehen werde, eine Fehlerhaftigkeit führe aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, und auch eine Aufhebung dürfte nicht in Betracht kommen.
Auf der Grundlage dieses Schreibens hat der zuständige Standesbeamte in X den Geburtseintrag der Beteiligten zu 1. am 5.1.2006 mit einem Randvermerk versehen, der besagt, dass sie von den Eheleuten, den Beteiligten zu 2 und 3, gemeinschaftlich angenommen worden sei.
Gegen die entsprechende Eintragung in der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1. hat der Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass sein Name aus dem Randvermerk gestrichen werde, da allein die Beteiligte zu 3. das Kind angenommen habe.
Der als Aufsichtsbehörde beigetretene Landrat des Rhein-Kreises X, der der Auffassung ist, der Randvermerk sei ersatzlos zu streichen, weil der Beschluss des AG Gummersbach vom 23.9.2005 wegen des Verstoßes gegen § 1741 Abs. 2 BGB nichtig sei, hat die Sache gem. § 45 PStG dem AG Düsseldorf vorgelegt und beantragt, den Standesbeamten des Standesamtes X anzuweisen, den dem Geburtseintrag Nr. 15/1979 beigeschriebenen Randvermerk über die Adoption zu streichen, hilfsweise, den Randvermerk dahingehend abzuändern, dass das Kind von Frau K. allein angenommen worden ist.
Das AG Düsseldorf hat daraufhin am 14.11.2006 entschieden, dass der Standesbeamte den dem Geburtseintrag beigeschriebenen Randvermerk über die Adoption dahingehend abzuändern habe, dass die Beteiligte zu 1. von der Beteiligten zu 3. alleine angenommen sei.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beigetretenen ist vom LG zurückgewiesen worden.
Der Beigetretene hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Beschluss des AG Gummersbach sei im Hinblick auf § 1741 Abs. 2 BGB so gravierend mangelhaft, dass er den Standesbeamten nicht binden könne. Deshalb müsse der eingetragene Randvermerk ersatzlos gestrichen werden. Der Adoptionsbeschluss sei nichtig und daher nicht eintragungsfähig.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig gem. §§ 49 PStG, 27 FGG. Zwar ist der Adoptionsbeschluss gem. § 56e Satz 3 FGG mit seinem Erlass unanfechtbar und für das Gericht unabänderbar geworden. Das schließt allerdings das Recht des Standesbeamten bzw. - wie hier - der Aufsichtsbehörde, die stets antragsberechtigt ist (Hepting/Gaaz, PStG, § 47 R. 22) nicht aus, gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BayObLG FamRZ 1996, 1034 m.w.N.) oder gem. § 47 PStG die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags zu beantragen.
Hier liegt ein durch die Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossener Eintrag vor. Um die Wirkungen einer vom Standesbeamten vorgenommenen, abgeschlossenen Eintragung zu beseitigen, steht nur das Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG zur Verfügung (Hepting/Gaaz § 45 R. 14).
Da der Beigetretene mit seinem Hauptantrag, den er noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiter verfolgt, die Streichung des Randvermerks bezweckt, ist sein Antrag in einen Berichtigungsantrag gem. § 47 PStG umzudeuten. Der Begriff der Berichtigung umfasst nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch das Beseitigen von etwas Überflüssigem (Hepting/Gaaz vor § 46a R. 1).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 27 FGG.
Die Kammer hat im Verfahren nach § 45 Abs. 2 PStG zur Begründung ihres Beschlusses ausgeführt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht, ob der Adoptionsbeschluss rechtlich fehlerfrei sei, sondern nur die Frage, ob er derart schwerwiegende Mängel aufweise, das er ausnahmsweise als nichtig angesehen werden müsse und damit auch keine wirksame Grundlage für die Eintragung des str...