Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 04.05.2000; Aktenzeichen 2 T 4495/99) |
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 30/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 4. Mai 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte zu tragen haben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht und für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 81 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 20.10.1997 genehmigten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 nach Erläuterung durch einen Mitarbeiter der Verwalterin die Jahresabrechnung 1996 mit Gesamtausgaben von rund 265.000 DM und erteilten der Verwalterin die Entlastung bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung. Unter TOP 4 wurde der Wirtschaftsplan 1998 mit Gesamtausgaben von rund 264.000 DM gegen die Stimme des Antragstellers genehmigt.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3 und 4 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 7.7.1999 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 4.5.2000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in der Jahresabrechnung 1996 vom 28.7.1997 für die Wohnung des Antragstellers die Beträge von 11.518,06 DM (Vorauszahlungen) und 13.709,18 DM (Nachzahlung), die nach dem auf den Antragsteller für das Jahr 1996 entfallenden Kostenanteil von 2.191,12 DM aufgeführt sind, zu streichen sind.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, wobei er nur noch die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 3 hinsichtlich einzelner Abrechnungsposten weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller habe insoweit Recht, als er beanstande, daß in die Jahresabrechnung ein Abschlußsaldo aus vorangegangenen Jahren aufgenommen worden sei. Denn dabei handle es sich weder um Einnahmen noch um Ausgaben der Wohnungseigentümer für das abzurechnende Jahr, so daß für eine Aufnahme in die Jahresabrechnung kein Raum sei. Dem Verwalter bleibe es jedoch unbenommen, diesen Saldo in einer gesonderten Kontoübersicht auszuweisen. Dieser Mangel der Abrechnung führe aber nur dazu, daß dieser Teil für ungültig zu erklären sei.
Im übrigen sei die Beschwerde unbegründet. Der Verwaltungsbeirat habe Einsicht genommen in die Belege, die zu der in einem Formular zusammengefaßten Gesamt- und Einzelabrechnung geführt hätten. Da Beanstandungen in der Versammlung nicht vorgebracht worden seien, sei es zur Genehmigung der Jahresabrechnung 1996 und der Entlastung der Verwalterin gekommen. Darin liege die Genehmigung sowohl der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung. Es sei nicht erforderlich, daß die Einzelabrechnung jeweils auf einem gesonderten Blatt aufgeführt sei. Ob der Bericht der Verwalterin über den Jahresabschluß 1996 dem Verwaltungsbeirat vor der Beschlußfassung über die Gesamt- und Einzelabrechnung vorgelegen habe, spiele keine Rolle, weil der Verwaltungsbeirat Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gehabt habe, wie sich aus der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht ergebe. Soweit der Antragsteller die eingesetzten Rechts- und Beratungskosten rüge, führe dies nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 3. Denn bei diesem Posten handle es sich um Vorschüsse für das Verfahren gegen den Antragsteller auf Entziehung des Wohnungseigentums. Derartige Ausgaben seien zunächst Kosten der Verwaltung. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Gerichtsverfahren sei die Verteilung in den Einzelabrechnungen durch eine Belastung der unterliegenden Partei zu ersetzen. Inwiefern die eingesetzten Sollzinsen höher sein sollten als überprüft, sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Soweit der Antragsteller beanstande, daß die Heizkostenabrechnung für seine Wohnung auf einer Schätzung beruhe, betreffe dies die Abrechnung für 1995. Wenn auch für 1996 die Abrechnung auf Schätzung beruhe, betreffe dies nur das Bad der Wohnung. Im übrigen sei es Sache des Antragstellers selbst, für ordnungsgemäße Meßgeräte zu sorgen; denn diese ständen im Sondereigentum. Daß der angenommene Schätzwert grob falsch sei, habe der Antragsteller nicht dargetan. Er habe auch nicht dargelegt, warum der in der Heizkostenabrechnung zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel nich...