Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält derzeit am Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, fest.

 

Normenkette

BGB § 1711 Abs. 1; FGG § 27 Abs. 1, § 63a

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 05.02.1997; Aktenzeichen T 1036/96)

AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Aktenzeichen X 222/96)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 1997 wird verworfen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des 1988 geborenen Kindes (Beteiligte zu 1), das bei seiner Mutter lebt. Mit Urteil vom 6.6.1990 hat das Amtsgericht festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des geschiedenen Ehemanns der Beteiligten zu 2 ist. Der Beteiligte zu 3 hat die Vaterschaft anerkannt.

Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 1.2.1996 entschieden, daß dem Beteiligten zu 3 die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach näherer Maßgabe hinsichtlich Ort und Zeit zusteht. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.2.1997 die Umgangsregelung des Amtsgerichts „zeitlich angepaßt” und im übrigen die Beschwerden sowie den Prozeßkostenhilfeantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben, die Anträge des Beteiligten zu 3 zum Umgangsrecht abzuweisen und ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.

1. Gemäß § 63a FGG ist in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), die weitere Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 63a FGG sind hier gegeben, da sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (§ 19 FGG) in einem Umgangsverfahren gemäß § 1711 Abs. 2 BGB richtet. Auch gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch das Beschwerdegericht ist kein Rechtsmittel eröffnet (vgl. Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 63a Rn. 5 a.E.), da der Rechtsmittelzug in der Hauptsache beim Landgericht endet.

2. Die Rechtsbeschwerdeführerin hält die durch § 63a FGG festgelegte Beschränkung des Rechtsmittelzugs für verfassungswidrig.

3. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die in § 63a FGG angeordnete Beschränkung des Rechtsmittelzugs mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BayObLG FamRZ 1995, 303/304 und 827; 1996, 878/879; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1997, 324, FamRZ 1996, 52 und 1992, 1201 f; Keidel/Kuntze Rn. 1, Bumiller/Winkler FGG 6. Aufl. Anm. 2, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. Rn. 1, jeweils zu § 63a FGG; Knöpfel FamRZ 1989, 1017/1020; Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. Rn. 9; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. Rn. 5, Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. Rn. 17, jeweils zu § 1711 BGB; a.M.: MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1711 Rn. 25). Die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat für den Rechtszug in Unterhaltssachen ausgesprochen, daß Art. 6 Abs. 5 GG gebietet, nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern grundsätzlich auch bei der Ausgestaltung des Instanzenzugs gleichzustellen (BVerfGE 85, 80 = FamRZ 1992, 157 = NJW 1992, 1747). Es hat jedoch dem Gesetzgeber einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die Verwirklichung der mit der Einführung der Familiengerichte begonnenen Reform zugebilligt (BVerfG a.a.O.). Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1995, 2155 ff) entschieden, daß die generelle Einbeziehung der Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich des Elternrechts (Art. 6 Abs. 1 GG) eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht ausschließt (BVerfG a.a.O. S. 2156).

b) Die Bundesregierung hatte bereits in dem Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Möglichkeit des Umgangs zwischen Vater und nichtehelichem Kind vom 27.10.1989 – NEhel-UmgG (BT-Drucks, 11/5494 und BR-Drucks, 465/89) eine Gleichstellung von Umgangsstreitigkeiten bei nichtehelichen und ehelichen Kindern hinsichtlich des Instanzenzugs vorgesehen. Dieser Entwurf wurde im Bundestag nicht mehr abschließend beraten. Auf der Grundlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 13.6.1996, BT-Drucks, 13/4899 [Kindschaftsrechtsreformgesetz-KindRG] soll noch im laufenden Jahr eine umfassende Neuregelung des Kindschaftsrechts beschlos...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge