Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 56/87) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 94/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 30. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen sowie die den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von acht geplanten Wohngebäuden derzeit sieben sowie eine Schwimmhalle und eine Tiefgarage umfaßt. Hinsichtlich der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums bestimmt die in Abschnitt VI der Teilungserklärung vom 18.12.1978 enthaltene Gemeinschaftsordnung:
„6. …
b) Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen die Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen des § 16 (2) WEG, sofern nichts Gegenteiliges nachfolgend bestimmt ist.
…”
Sonderregelungen enthält die Gemeinschaftsordnung für die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die „zur einen Hälfte nach dem Wohn- bzw. Nutzflächenverhältnis, zur anderen Hälfte an Hand von Wärme und Warmwassermeßgeräten” umgelegt werden (Nr. 6 c GO), für die Verwaltervergütung (Nr. 6 d GO) sowie für die Kosten und Lasten der Tiefgarage (Nr. 3 GO).
In der Eigentümerversammlung vom 30.6.1987 haben die Wohnungseigentümer zum TOP 9 f II und III beschlossen:
„… die Abänderung der Berechnungsgrundlage für die Betriebskosten insoweit, daß ab Wirtschaftsjahr 1987 statt der Tausendstel-Miteigentumsanteile die Anzahl der Quadratmeter der einzelnen Wohnungen die Berechnungsgrundlage darstellen. Die Hausverwaltung wird angewiesen, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durch einen entsprechenden Sachverständigen die Penthäuser der Eigentumswohnanlage … unter Berücksichtigung der genutzten und ausgebauten Wohnflächen einschließlich der den Penthauseigentümern sondernutzungsrechtlich zugeschlagenen Spitzböden neu zu vermessen und auf Grund des Vermessungsergebnisses die Tausendstel-Miteigentumsanteile bzw. die Anzahl der Quadratmeter der einzelnen Wohnungen incl. der Spitzböden für die Umlage der Betriebskosten neu zu berechnen.”
Der Versammlungsniederschrift zufolge waren von insgesamt 771,16/1000 Miteigentumsanteilen bei der Beschlußfassung die Inhaber von 517,54/1000 Miteigentumsanteilen anwesend oder vertreten. Der Beschlußantrag wurde mit 50 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen bei einer Stimmenthaltung angenommen.
Die Antragsteller sind Eigentümer von „Penthauswohnungen” und Inhaber von Sondernutzungsrechten an den über ihren Wohnungen gelegenen Spitzböden, die sie teilweise zu Wohnzwecken ausgebaut haben. Sie haben den Eigentümerbeschluß zum Tagesordnungspunkt 9 f II und III angefochten und geltend gemacht, eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedürfe der Einstimmigkeit. Die Antragsgegner haben geltend gemacht, die Beibehaltung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Verteilungsschlüssels sei grob unbillig, weil die zugrundeliegenden Miteigentumsquoten nach den ursprünglich geplanten Wohnflächen festgelegt worden seien, ohne die Spitzböden zu berücksichtigen, welche nachträglich durch Begründung von Sondernutzungsrechten in die „Penthauswohnungen” einbezogen und zu Wohnzwecken ausgebaut worden seien. Dies habe eine erhöhte Kostenbelastung aller übrigen Wohnungseigentümer zufolge sowie deren unangemessene Benachteiligung gegenüber den Eigentümern der „Penthauswohnungen”. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels habe durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden müssen, weil nicht alle Wohnungseigentümer einer Änderung der Teilungserklärung zugestimmt hätten. Vor dem Amtsgericht haben die Antragsgegner zu 1 und 2 hilfsweise beantragt, die Berechnungsgrundlage für die Betriebskosten ab dem Wirtschaftsjahr 1987 nach billigem Ermessen des Gerichts dahin abzuändern, daß nicht die Tausendstel Miteigentumsanteile, sondern die Quadratmeterzahl der einzelnen Wohnungen maßgebend sein solle. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 29.12.1988 den angefochtenen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt und den Hilfsantrag abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsgegner zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt und die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung beantragt, den Hilfsantrag jedoch nicht weiter verfolgt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 30.10.1989 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Amtsgericht den angefochtenen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Eine Änderung des in der Teilungserklärung festgelegten K...