Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert in der Wohnungseigentumssache auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 26.03.1999; Aktenzeichen 6 T 8/99) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 27.11.1998; Aktenzeichen UR II 66/98) |
Tenor
I. Nr. IV des Beschlusses des Landgerichts München II vom 26. März 1999 wird dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Verfahren über die sofortige Beschwerde der Antragsteller auf 20.000 DM festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird in Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 27. November 1998 von Amts wegen auf 20.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Eigentumsanlage. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.10.1997 wurde zum Tagesordnungspunkt (TOP) 3 folgender Beschluß gefaßt:
„Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, die Miteigentümer umfassend gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Bevollmächtigung bezieht sich insbesondere auf das Gerichtsverfahren, das vom Miteigentümer A gegen die übrigen Miteigentümer vor dem AG Garmisch-Partenkirchen unter dem Az.: UR II 0126/97 eingeleitet worden ist. Diese Vollmacht umfaßt die Befugnis des Verwalters, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der anwaltlichen Wahrnehmung der Interessen der WEG zu beauftragen und Prozeßvollmacht zu erteilen.”
Die Antragsteller beantragten beim Amtsgericht:
„Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, in behaupteter rechtsgeschäftlicher Vertretung für die Antragsteller Rechtsanwälte zwecks außergerichtlicher oder gerichtlicher Interessenwahrnehmung und Prozeßführung zu beauftragen, außer daß die Antragsteller dem Abschluß eines anwaltschaftlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zwecks außergerichtlicher Interessenwahrnehmung oder Prozeßvertretung ausdrücklich zuvor zustimmen.”
Mit Beschluß vom 27.11.1998 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller kostenfällig abgewiesen und den Geschäftswert auf 10.000 DM festgesetzt (Nr. 3 der Entscheidung).
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.3.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 27.11.1998 zurückgewiesen. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 10.000 DM festgesetzt (Nr. IV der Entscheidung). Bei der Geschäftswertfestsetzung sei abzuwägen gewesen, daß einerseits die Antragsteller die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Vielzahl von Prozessen überzögen, andererseits den Antragstellern durch eine zu hohe Geschäftswertfestsetzung nicht der Zugang zu Gericht beschnitten werden dürfe (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG).
Gegen die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, mit der er die Festsetzung des Geschäftswerts auf 100.000 DM beantragt. Dieser Betrag entspreche dem Streitwert eines in gleicher Sache gegen die Rechtsanwälte der Antragsgegnerin geführten Zivilrechtsstreites. Im übrigen führe die unberechtigte Prozeßmandatsvergabe durch die Antragsgegnerin dazu, daß die Antragsteller unter Berücksichtigung der Mehrvertretungsgebühr gemäß § 6 BRAGO mit exorbitanten Verfahrenskosten belastet würden, so daß sie an der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Unterlassung der Mandatsvergabe ein eminentes Interesse gehabt hätten.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Geschäftswertbeschwerde ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt, nicht die weitere Beschwerde (BayObLGZ 1986, 489; ständige Rechtsprechung des BayObLG). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller konnte das Rechtsmittel aus eigenem Recht einlegen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).
2. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
a) Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligter an (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG; vgl. BayObLGZ 1981, 202/203; 1993, 119/121; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 10).
b) Wenn man davon ausgeht, daß für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu beauftragen, der Geschäftswert – das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung – nach den voraussichtlich anfallenden Anwaltskosten zu schätzen ist (vgl. BayObLG WE 1990, 61; Bärmann/Pick/Merle Rn. 32, Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 19, je zu § 48), so könnte bei der vorliegend angegriffenen allgemeinen Ermächtigung des Verwa...