Leitsatz (amtlich)
1. Eine Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten kann durch das VormG nur dann vorgenommen werden, wenn der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund eigenständiger Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht.
2. Voraussetzung für eine Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen wegen fehlender Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund ist grundsätzlich, dass das Wohl des Betreuten bei einer fortbestehenden Betreuerstellung entweder nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einer Betreuerauswechslung.
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 06.04.2004; Aktenzeichen 1 T 369/04) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen XVII 274/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 6.4.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für den Betroffenen ist seit 20.8.2000 ein Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, ferner Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr bestellt. Für den Bereich Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zum Betreuer wurde der Beschwerdeführer, ein Berufsbetreuer, bestellt. Die Betreuung wurde durch Beschlüsse des AG vom 13.12.2001 bis zum 31.12.2002 und vom 23.12.2002 bis zum 31.12.2004 verlängert.
Am 26.11.2003 genehmigte das AG die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 7.1.2004. Der Betroffene wurde am gleichen Tage in das Klinikum I. verbracht. Bei der richterlichen Anhörung am 2.12.2003 erklärte der Betroffene, er wolle einen anderen Betreuer, weil ihm der Beschwerdeführer nur 80 Euro pro Woche zubillige. Der Beschwerdeführer teilte dem Klinikum mit Schreiben vom 18.12.2003 eine von ihm getroffene Anweisung mit, dem Betroffenen dürfe nur in Begleitung von Fachpersonal und nur innerhalb der Grenzen der Stadt I. Ausgang gewährt werden. Von Seiten der Klinik wurde dieser Anordnung widersprochen. Die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung wurde mit Beschluss vom 22.12.2003 aufgehoben. An diesem Tage teilte der Beschwerdeführer dem AG mit, er habe die Verlegung des Betroffenen in das Bezirkskrankenhaus T. veranlasst, weil seitens des Klinikums I. Betreuerverfügungen ignoriert würden. Die Klinik erklärte hierzu, der Betroffene wünsche keinesfalls eine Verlegung. Den Antrag des Beschwerdeführers, im Wege der einstweiligen Anordnung das Klinikum dazu zu verurteilen, den Betroffenen zwecks Verlegung an den Beschwerdeführer herauszugeben, nahm dieser wieder zurück. Ebenfalls am 22.12.2003 wurde dem Beschwerdeführer das alleinige Betreten der Station untersagt, in welcher sich der Betroffene aufhielt. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Verfügung wurde durch das AG nicht erlassen. Bei der richterlichen Anhörung zum Klinikwechsel bestätigte der Betroffene, dass er im Klinikum I. bleiben wolle, er habe kein Vertrauen mehr zu dem Beschwerdeführer, weil ihm dessen gesamtes Auftreten nicht gefalle. Bei der richterlichen Anhörung zum Betreuerwechsel erklärte er, er komme mit dem Beschwerdeführer einfach nicht zurecht, es habe von Anfang an nicht gepasst.
Das AG entließ mit Beschluss vom 19.2.2004 den Beschwerdeführer als Betreuer und bestellte die jetzige Vereinsbetreuerin.
Das LG hat die sofortige Beschwerde des ehemaligen Betreuers, mit welcher dieser eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollte, am 6.4.2004 zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 69 g Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2, 27 Abs. 1 FGG. Sie hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Voraussetzungen für die Entlassung des Beschwerdeführers nach § 1908b Abs. 3 BGB lägen vor. Im Rahmen der Entscheidung nach § 1908b BGB seien in erster Linie die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, insoweit gelte der Rechtsgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB entsprechend. Der Wunsch des Betroffenen nach einer Entlassung seines Betreuers sei verständlich wegen des mit dem Betroffenen nicht abgesprochenen Vorgehens, den Betroffenen in eine andere Klinik zu verlegen, wegen der Probleme bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse und dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe durch seine Untätigkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen beigetragen. Zwar stehe dem VormG bei der Entscheidung über die Entlassung ein Ermessensspielraum zu, doch habe sich die Ermessensausübung am Wohl des Betroffenen zu orientieren. Hier sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu einem Vertrauensverlust bei dem Betroffenen geführt habe. Dass der Beschwerdeführer ohne bzw. gegen den Willen des Betroffenen...