Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Regelung zur Nutzung eines gemeinschaftlichen Trocken- und Waschraumes
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört ein Wasch- und Trockenraum. Seine Benutzung führte häufig zu Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern.
Am 14.7.1989 hoben die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß die bisherige Hausordnung auf und ersetzten sie durch eine neue. Dort ist nunmehr u. a. vorgesehen, daß der Wasch- und Trockenraum jedem der neun Wohnungseigentümer alle drei Wochen für jeweils zwei nach dem Kalender im voraus best bestimmte Werktage zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 23.10.1989 abgewiesen, das Landgericht hat durch Beschluß vom 5.7.1990 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Eine Hausordnung könne grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluß geändert werden; dies gelte insbesondere für eine Waschordnung. Die getroffene Regelung entspreche dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Wegen des ständigen Streits, insbesondere im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Benutzung des Trockenraums durch mehrere Wohnungseigentümer, sei eine Regelung geboten gewesen, die jeden Streit von vorneherein ausschließe. Die Forderung des Antragstellers, den Wasch- und Trockenraum jede Woche benützen zu können, lasse sich wegen der Zahl der Wohnungseigentümer nicht erfüllen. Der Antragsteller könne nicht verlangen, den Wasch- und Trockenraum häufiger als die anderen Wohnungseigentümer benutzen zu dürfen. Ihm stehe es frei, eine häufigere Benutzung durch Vereinbarung mit einzelnen Wohnungseigentümern zu erreichen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Wasch- und Trockenraum steht im, gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG), zu dessen Mitgebrauch jeder Wohnungseigentümer nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Gemäß § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung, also unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer, regeln. Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor. Die Wohnungseigentümer können in diesem Fall gemäß § 15 Abs. 2 WEG auch durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
Nach allgemeiner Meinung kann einem Wohnungseigentümer allerdings ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zur alleinigen Nutzung unter vollständigem Ausschluß aller anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch nur durch Vereinbarung, also durch Mitwirkung aller Wohnungseigentümer, nicht aber durch Mehrheitsbeschluß, überlassen werden (BayObLGZ 1972, 109/112; 1973, 267/268; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 330; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 15 Rn. 23, 24 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Augustin Rn. 3, 5, Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. Anm. 2 c, jeweils zu § 15 WEG). Dies gilt jedoch nicht bei einer Einschränkung des Mitgebrauchs lediglich nach Art, Ausmaß und Zeit ohne vollständigen Ausschluß oder gegenständliche Beschränkung des Mitgebrauchs (vgl. BayObLGZ 1973, 267; Augustin Rn. 5, Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rn. 7, jeweils zu § 15 WEG).
b) Die Regelung über die Benutzung des Wasch- und Trockenraums schließt weder den Antragsteller noch einen anderen Wohnungseigentümer vollständig, sondern nur zeitlich begrenzt vom Mitgebrauch aus. Sie konnte daher durch Mehrheitsbeschuß getroffen werden (Soergel/Stürner) aaO; vgl. OLG Karlsruhe MDR 1983, 672). Die Regelung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält eine bei den gegebenen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die früheren Streitigkeiten, der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums „Wasch- und Trockenraum” entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch (§ 15 Abs. 2 WEG). Die Ausführungen des Landgerichts hierzu enthalten keine Rechtsfehler.
3. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu erstatten, weil er in allen Rechtszügen unterlegen ist. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen gemäß § 48 Abs. 2 WEG auf 5 000 DM festgesetzt.
Unterschriften
L, D, Dr. H
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