Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Auflassung bei Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 02.07.1990; Aktenzeichen 13 T 1537/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte teilte zu notarieller Urkunde vom 23.10.1989 ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nach Abschnitt III der Urkunde („Aufteilung”) sollte das Sondereigentum der im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen Nr. 1 und 2 jeweils die nach den vorgelegten Plänen ebenerdige, zum Garten hin offene Veranda einschließen, „soweit diese rechts und links von Mauern umfaßt ist”.

Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 10.11.1989, die Teilung im Grundbuch zu vollziehen und weitere, damit im Zusammenhang stehende Eintragungen (Auflassungsvormerkungen zugunsten von Käufern der Wohnungen und Grundschulden) vorzunehmen, mit Beschluß vom 14.1.1990 zurückgewiesen, da die Veranden wegen fehlenden Abschlusses zum Garten hin nicht sondereigentumsfähig seien.

Am 19.1.1990 legte der Urkundsnotar dem Grundbuchamt erneut die notarielle Urkunde vom 23.10.1989 sowie einen Nachtrag hierzu vom 18.1.1990 zum Vollzug vor. In dem Nachtrag ist die Beschreibung der Einheiten Nr. 1 und 2 dahin geändert, daß die Veranden nicht mehr zum Sondereigentum gehören. Abschnitt IV („Gemeinschaftsordnung”) § 8 ist dahin abgeändert, daß den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 das Sondernutzungsrecht an der im Lageplan rosa (bzw. hellgrün) angelegten Terrassen- und Gartenfläche zusteht, „auch soweit diese direkt am Haus nach links und rechts von Mauern umfaßt ist”. Die Beteiligte bewilligte, „die Aufteilung gemäß Ziffer III der Vorurkunde in der Fassung dieses Nachtrags” und „die Bestimmungen gemäß Ziffer IV der Vorurkunde in der Fassung dieses Nachtrags als Inhalt des Sondereigentums” in das Grundbuch einzutragen; sonst sollte es bei den Bestimmungen der Vorurkunde verbleiben.

Das Grundbuchamt trug die Teilung „gemäß Bewilligung vom 23.10.1989/18.1.1990” am 26.1.1990 in das Grundbuch ein.

Am 24.1.1990 hat die Beteiligte Erinnerung gegen den Beschluß vom 14.1.1990 eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel – nach Nichtabhilfe durch Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter – mit Beschluß vom 2.7.1990 verworfen. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerde sei schon bei ihrer Einlegung unzulässig gewesen, da der Urkundsnotar das Hindernis, das zur Zurückweisung des Antrags geführt habe, durch den neuen Eintragungsantrag vom 19.1.1990 behoben und die Eintragung damit ermöglicht habe. Eine Entscheidung über das Rechtsmittel hätte damit nur theoretische Aussprüche enthalten und keinen praktischen Wert mehr gehabt, da der Zurückweisungsbeschluß mit der Behebung des Hindernisses überholt worden und bedeutungslos geworden sei. Zu solchen Entscheidungen sei das Beschwerdegericht nicht berufen.

Die Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen. Es stehe noch der Vollzug der ursprünglichen, vom Grundbuchamt zurückgewiesenen Anträge aus, insbesondere die Begründung von Sondereigentum an den überdachten Terrassenflächen. Es dürfte ohne weiteres ersichtlich sein, daß die Begründung von Sondernutzungsrechten etwas grundsätzlich anderes sei als die Einräumung von Sondereigentum. Im übrigen habe das Grundbuchamt durch die sofortige Zurückweisung der Eintragungsanträge den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt.

II.

1. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt aus der Verwerfung der Erstbeschwerde. Das Landgericht hat aber das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des Grundbuchamts vom 14.1.1990 zu Recht verworfen.

Das durch den Antrag vom 10.11.1989 anhängig gewordene Verfahren hat sich durch die Eintragung vom 26.1.1990 in der Hauptsache erledigt, ohne daß die Beteiligte ihr Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt hat.

a) Das Landgericht hat „die Beschwerde des Notars” verworfen und als Beteiligten den Geschäftsführer der GmbH aufgeführt. Dies bedarf der Richtigstellung: Beteiligt ist nicht der Geschäftsführer, sondern die GmbH; sie und nicht der Notar ist Rechtsmittelführer.

b) Mit ihrem Rechtsmittel hat die Beteiligte ihren Antrag vom 10.11.1989 weiterverfolgt. Dieser ist darauf gerichtet, an dem Grundstück durch Teilung Wohnungs- und Teileigentum zu begründen. Durch die Eintragung vom 26.1.1990 ist nunmehr Wohnungs- und Teileigentum nach Maßgabe des Antrags vom 19.1.1990 begründet worden. Damit kann an diesem Grundstück nicht mehr Wohnungs- und Teileigentum gemäß dem Antrag vom 10.11.1989 geschaffen werden. Die Eintragung vom 26.1.1990 hat eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt, durch die der Ge...

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