Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnungseigentums: Anschaffung einer Leiter für Montage- und Wartungsarbeiten; Beauftragung eines Wohnungseigentümers mit Reparatur- und Wartungsarbeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob sich die Anschaffung einer Leiter für Montage- und Wartungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung hält, beurteilt sich nach der Größe und den Gegebenheiten der Wohnanlage sowie nach dem Preis des Geräts.
2. Die von den Wohnungseigentümern oder gegebenenfalls vom Verwalter vorgenommene Beauftragung eines Wohnungseigentümers mit Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnanlage widerspricht jedenfalls dann nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn eine mangelfreie Ausführung der Arbeit erwartet werden kann.
Normenkette
WoEigG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 24.04.1997; Aktenzeichen 7 T 53/95) |
AG Augsburg (Entscheidung vom 15.12.1994; Aktenzeichen 3 UR II 37/92) |
Fundstellen
Haufe-Index 538259 |
BayObLGR 1998, 3 |
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