Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache als unzulässig bezeichnet hat, sind in Unterbringungssachen nicht gegeben, weil in solchen Verfahren nach dem typischen Verfahrensablauf eine Sachentscheidung durch die Rechtsmittelgerichte in der Regel erlangt werden kann.
Normenkette
FGG § 13a
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 13.05.1997; Aktenzeichen 2 T 74/97) |
AG Freyung (Aktenzeichen XVII 9/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 13. Mai 1997 wird verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht bestellte am 2.3.1994 einen Vereinsbetreuer zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Am 13.5.1996 bestellte es die Ehefrau des Betroffenen zum weiteren Betreuer für diese Aufgabenkreise. Am 13.2.1997 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis der Betreuer auf die Vermögensfürsorge.
Am 13.3.1997 genehmigte das Amtsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik bis 1.7.1997. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 13.5.1997 zurück. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig geworden, weil, sie nach Erledigung der Hauptsache nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BayObLGZ 1988, 317/318).
Die Hauptsache ist spätestens seit 1.7.1997 mit Ablauf der vom Amtsgericht angeordneten Unterbringung erledigt (BayObLG FamRZ 1995, 488 [LS]; 1994, 320/321). Durch das Rechtsbeschwerdegericht kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen (vgl. BGHZ 109, 108/109; BayObLGZ 1989, 227).
Erledigt sich die Hauptsache nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer nur noch seine Pflicht bekämpfen, die Kosten tragen zu müssen. Eine solche Entscheidung setzt aber voraus, daß er sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt (vgl. BGHZ 86, 393; BayObLGZ 1993, 177/178 f.).
Die geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz nach Erledigung der Hauptsache (vgl. NJW 1997, 2163 ff.) hat auf die vorstehenden Grundsätze keinen Einfluß.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleiste, wenn das Prozeßrecht eine weitere Instanz eröffne. Dieses Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes gebe dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne. Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb als grundrechtswidrig angesehen, daß die Erstbeschwerden gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß und gegen die richterliche Bestätigung des Unterbindungsgewahrsams nach Art. 18 Abs. 3 Satz 3 PAG unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung als unzulässig verworfen wurden.
Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache als unzulässig bezeichnet hat, sind hier nicht gegeben.
a) Hier ist es nicht so, daß die Belastung durch den angegriffenen Beschluß des Amtsgerichts nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt wäre, in der der Betroffene die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erlangen könnte. Das Landgericht hat über die Beschwerde des Betroffenen am 13.5.1997 sachlich entschieden. Nach dem typischen Verfahrensablauf wäre auch eine Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht von vornherein ausgeschlossen.
b) Ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Zulässigkeit der abgelaufenen Unterbringung ist vom Betroffenen nicht geltend gemacht noch ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, daß der Betroffene ein berechtigtes Interesse an einer derartigen Entscheidung hätte (zum berechtigten Interesse vgl. Pentz FamRZ 1996, 1455/1457). Im Gegensatz zu den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen geht es bei der Unterbringung nach dem Betreuungsrecht oder den Unterbringungsgesetzen der Länder nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt. Die Rechtmäßigkeit der Unterbringung hängt vom jeweiligen Gesundheitszustand des Betroffenen ab. Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen der Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum kann ohne aktualisierte Tatsachenfeststellung nicht für die Beurteilung der Unterbringung in einem anderen Zeitraum verbindlich sein (vgl. Bürgle FamRZ 1996, 1453/1454). Hinzu kommt, daß das Beschwerdegericht nur darüber entscheidet, ob die vom Amtsgericht angeordne...