Leitsatz (amtlich)

Ausschluss eines Angebots wegen unvollständiger Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz.

 

Normenkette

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-27-06/02)

 

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 30.7.2002 zu verlängern, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Landkreis (Antragsgegner) schrieb im Zuge des Neubaus eines Sonderpädagogischen Förderzentrums das Gewerk Leichtmetallarbeiten (Los 1 Leichtmetallarbeiten, Los 2 Glaskuppel, Los 3 Verglasung, Los 4 Sonnenschutz) nach VOB/A europaweit aus. Die Antragstellerin gab ein Angebot für alle vier Lose ab. Im Angebotsschreiben hatte sie unter Ziff. 5 sowohl den Passus „Wir werden die Leistung im eigenen Betrieb ausführen” als auch den Passus „Wir werden die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, weil unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist” angekreuzt. Eine entspr. Liste war dem Angebot nicht beigefügt.

Im Bietergespräch erklärte die Antragstellerin, dass sie Los 2 komplett an Nachunternehmer vergeben wolle. Der Antragsgegner schloss die Antragstellerin mit ihrem Angebot zu Los 2 wegen widersprüchlicher und unvollständiger Angaben zum Nachunternehmereinsatz aus. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag und – nach Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer – mit ihrer sofortigen Beschwerde, die sie mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung verbindet.

II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu verlängern, war abzulehnen, da die Beschwerde der Antragstellerin nach der im Verfahren nach § 118 GWB gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB).

1. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zu Los 2 war rechtmäßig; richtigerweise ist die Antragstellerin mit ihrem Angebot insgesamt (nicht nur zu Los 2) auszuschließen.

a) Ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten wettbewerbserheblichen Erklärungen enthält, ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zwingend auszuschließen. Bei Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich grundsätzlich um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt (vgl. OLG Jena v. 30.5.2002 – 6 Verg 3/02; OLG Thüringen VergabeR 2002, 256; OLG Düsseldorf vom 15.6.2001 – Verg 10/00; OLG Frankfurt vom 16.5.2000 – 11 Verg 1/99; Beck'scher VOB-Kommentar/Prieß, § 21 Rz. 34; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., A § 25 Rz. 127). Ob eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn die an Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen nur einen ganz geringfügigen Anteil an dem Gesamtauftrag ausmachen (vgl. OLG Celle VergabeR 2002, 176 f.) oder ob auch in einem solchen Fall das Angebot, weil es unvollständig und damit nicht ohne weiteres annahmefähig ist, ausgeschlossen werden muss (vgl. BayObLG VergabeR 2002, 252), kann hier offen bleiben. Nach eigener Angabe in der Beschwerdeschrift beabsichtigt die Antragstellerin einen Nachunternehmereinsatz für die Lose 2, 3 und 4, also in ganz erheblichem Umfang.

b) Aus dem Angebot der Antragstellerin war allenfalls ersichtlich, dass sie Nachunternehmer beauftragen wollte, nicht aber, in welcher Größenordnung und für welche Leistungen. Eine entspr. Aufstellung hat die Antragstellerin ihrem Angebot nicht beigefügt. Ihre Einlassung, dies habe sie nicht getan, da der – nach ihrer Behauptung: „übliche” – Vordruck der Nachunternehmerliste den Verdingungsunterlagen nicht beigefügt gewesen sei, ist unbehelflich. Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen und Ziff. 5 des Angebotsschreibens sind nicht dahin zu verstehen, dass sie etwa nur im Falle eines vom Auftraggeber beigefügten Vordrucks gelten sollen (vgl. OLG Jena v. 30.5.2002 – 6 Verg 3/02, Umdruck S. 5); tatsächlich werden sie, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, bei denen die Auftraggeber den Bietern einen entspr. Vordruck nicht zugesandt hatten, von der breiten Mehrheit der Bieter so auch nicht verstanden. Dementsprechend hat auch im vorliegenden Verfahren die Beigeladene eine von ihr selbst gefertigte Nachunternehmerliste beigefügt. Im Übrigen fragen die von der Antragstellerin aus anderen Verfahren vorgelegten Vordrucke nach den Namen der Nachunternehmer; in der nach Ziff. 5 des Angebotsschreibens mit dem Angebot einzureichenden Zusammenstellung müssen aber zunächst nur die für einen Nachunternehmereinsatz vorgesehenen Leistungen aufgelistet werden, ohne dass schon zu diesem Zeitpunkt die Nachunternehmer namentlich bezeichnet werden müssten (vgl. zu dieser Unterscheidung auch OLG Thüringen VergabeR 2002, 256).

Der vorgesehene Einsatz von Nachunternehmern ergab sich auch nicht, wie die Antragstellerin meint, aus der Angabe bestimmter Fabrik...

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