Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Unterlassung
Leitsatz (amtlich)
Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als „Kur-Cafe, im Untergeschoß als Weinstube” ist der Betrieb eines Speiselokals und eines Pilslokals mit Musikunterhaltung nicht vereinbar.
Normenkette
WEG § 15
Verfahrensgang
AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR II 24/97) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4429/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 27. April 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Traunstein vom 2. November 1998 aufgehoben und der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der Unterlassungsgebote gemäß Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts ein Ordnungsgeld von höchstens 20.000 DM, ersatzweise je 1.000 DM ein Tag Ordnungshaft angedroht wird; außerdem ist die Antragsgegnerin zur Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung der Teileigentumsräume im Erdgeschoß erst ab 1. Januar 2001 verpflichtet.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus vier Häusern bestehenden Anlage. In der Teilungserklärung vom 2.3.1977 erklärte der teilende Eigentümer und Bauträger, das Gebäude A sei zur gewerblichen Nutzung, die anderen Gebäude seien zu Wohnzwecken bestimmt. In den Nachträgen zur Teilungserklärung vom 21.7.1977 und 21.7.1978 wurden aber auch die Räume in den oberen Stockwerken des Hauses A als Wohnungen ausgewiesen. Nach § 5 der Gemeinschaftsordnung (Teil B der Teilungserklärung vom 2.3.1977) dürfen Musikinstrumente nur in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr gespielt werden.
Der Antragsgegnerin gehört das im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 21.7.1977 als Laden und Kellerabteil bezeichnete Teileigentum Nr. 65 im Haus A. Die Antragstellerin erwarb im Frühjahr 1993 die Wohnung Nr. 67a im selben Haus.
Durch Eigentümerbeschluß vom 29.3.1980 stimmten die Wohnungseigentümer einer Nutzungsänderung des Ladens Nr. 65 als „Kur-Cafe mit Nebenraum, im Untergeschoß als Weinstube” zu. Der Versammlungsniederschrift zufolge wurden die Baupläne den Anwesenden vorgelegt und von ihnen unterzeichnet. Der Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.
Im Erdgeschoß des Teileigentums der Antragsgegnerin wird ein Speiselokal betrieben. Im Untergeschoß betrieben mehrere Pächter jeweils ein bis 1.00 Uhr nachts geöffnetes Pils-Pub. Ein Pachtverhältnis endete, als auf Klage der Antragstellerin das Landgericht – Streitgericht – den Pächter am 27.11.1997 verurteilte, den Betrieb eines Pilslokals mit Musikunterhaltung zu unterlassen. Gegen den neuen Pächter, der seinen Betrieb als „Weinlokal” bezeichnete, erhob die Antragstellerin im Jahr 1998 ebenfalls Unterlassungsklage mit der Behauptung, er betreibe ein Pilslokal mit Musikunterhaltung. In diesem Verfahren wurde nach der Beendigung des Pachtverhältnisses die Hauptsache für erledigt erklärt; die Kosten des Rechtsstreits wurden durch Beschluß vom 16.12.1999 dem Pächter auferlegt, weil der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen das als Jugendtreff oder Pilslokal betriebene Unternehmen zugestanden habe. Derzeit stehen die Räume im Untergeschoß leer.
Die Antragstellerin hat am 7.7.1997 beim Amtsgericht beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Teileigentum Nr. 65 im Erdgeschoß als Speiselokal und im Kellergeschoß als Pilslokal mit Musikunterhaltung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Beschluß vom 2.11.1998 den Anträgen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 27.4.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragstellerin habe Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Räume im Erdgeschoß als Speiselokal. Nach dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß vom 29.3.1980 sei nur eine Nutzung als „Kur-Cafe” zulässig. Der Betrieb eines Speiselokals sei damit nicht vereinbar. Der Charakter eines Cafes werde durch den Ausschank von Tee und Kaffee sowie das Angebot von Konditoreiwaren geprägt, auch wenn kleine warme Speisen sowie der Ausschank von Bier und anderen alkoholischen Getränken hinzukämen. Ein Cafe werde hauptsächlich zur Frühstückszeit, am Mittag und Nachmittag aufgesucht, ein Speiselokal überwiegend am Mittag und in den Abendstunden. Bei einem Speiselokal sei auch in den Abendstunden mit vermehrtem Besuch und Küchengerüchen zu rechnen, es störe daher typischerweise mehr als ein „Kur-Cafe”. Unerheblich sei, daß die Wohnungseigentümer der Antragsgegnerin den Einbau einer Küche genehmigt hätten, denn eine solche sei auch für den Betrieb eines Cafes notwendig. Der von der Antragstellerin beim Kauf ihrer Wohnung erzielte Prei...