Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des eingebürgerten türkischen Wohnungseigentümers auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne
Leitsatz (redaktionell)
Das Interesse eines im Ausland (hier Türkei) geborenen, in Deutschland lebenden Wohnungseigentümers, der die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, eine Parabolantenne anzubringen, um die Hörfunk- und Fernsehprogramme seines früheren Heimatlandes empfangen und sich über das dortige Geschehen unterrichten sowie die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können, ist bei der Abwägung mit den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer geringer zu gewichten als das eines auf Dauer in Deutschland lebenden ausländischen Wohnungseigentümers, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehält.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; WoEigG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 10.06.1994; Aktenzeichen 1 T 24049/93) |
AG München (Entscheidung vom 16.11.1993; Aktenzeichen UR II 621/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 538261 |
BayObLGZ 1994, 326 |
Rpfleger 1995, 338 |
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