Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Aufwendungsersatz eines Verwalters gegen die Gemeischaft für Kontoausgleichung nach Amtsbeendigung
Verfahrensgang
AG Landshut (Aktenzeichen UR II 2/95) |
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 1906/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 5. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 058 DM festgesetzt, der für das Beschwerdeverfahren auf 12 161 DM. Der Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 3.12.1993 von der Antragstellerin verwaltet wurde.
Die Antragstellerin unterhielt ein Konto, als dessen Inhaberin sie bezeichnet war, das aber treuhänderisch für die Antragsgegner angelegt war. Dieses Konto wies bei Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Schuldsaldo auf. Die Antragstellerin glich im Juni/Juli 1996 den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sollstand von 6 080,80 DM aus und verlangte von den Antragsgegnern Aufwendungsersatz in dieser Höhe.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung zu verpflichten. Die Antragsgegner haben die Saldoentwicklung des Kontos bestritten, hilfsweise mit Schadensersatzforderungen wegen Verletzung des Verwaltervertrages in Höhe von 2 877 DM aufgerechnet und wegen eines näher bezeichneten Freistellungsanspruchs von 3 526 DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.6.1996 den Antrag als unbegründet abgewiesen, ohne auf die Hilfsanträge einzugehen. Das Landgericht hat am 5.5.1997 den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet hat, an die Antragstellerin unter Zubilligung eines Aufrechnungsbetrages von 425,50 DM ingesamt 5 655,30 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Der geltend gemachte Anspruch sei nach §§ 675, 670 BGB begründet. Im Juni/Juli 1996 habe der Schuldsaldo auf dem offenen Treuhandkonto 6 080,80 DM betragen. Einen entsprechenden Nachweis habe die Antragstellerin durch die vorgelegten Rechnungen und Kontoauszüge erbracht. Offenbleiben könne, ob es die Antragstellerin zu verantworten habe, daß Vorgänge, die in der Zeit vor dem 31.12.1992 liegen, auf dem Konto nicht richtig verbucht worden seien. Jedenfalls sei der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt Entlastung erteilt und ihr gegenüber damit auf etwa bestehende Ersatzansprüche verzichtet worden.
b) Die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung greife lediglich hinsichtlich des Betrages von 425,50 DM („Aufarbeitung der Altlasten”) durch; im übrigen sei sie unbegründet.
(1) Im Jahr 1992 seien am Gemeinschaftseigentum Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden. Die Rechnungen in Höhe von insgesamt 4 370,40 DM seien von der Antragstellerin in der Zeit zwischen 18.9.1992 und 25.10.1993 bezahlt worden. Die Antragstellerin habe es jedoch aus Nachlässigkeit unterlassen, die Rechnungen bei der Haftpflichtversicherung einzureichen. Erst auf Veranlassung der neuen Verwalterin habe die Versicherung im März 1994 bezahlt. Den Antragsgegnern sei durch Zinsbelastung ein Schaden entstanden. Der von ihnen insoweit geltend gemachte Betrag von 511,46 DM sei aber hinsichtlich der Höhe nicht schlüssig dargelegt. Eine Schätzung nach § 287 ZPO komme nicht in Betracht, weil ein konkreter Nachweis des Schadens möglich gewesen wäre.
(2) Durch Untätigkeit der Antragstellerin im Jahr 1992 seien am 1.1.1993 Wohngeldrückstände in Höhe von 8 620,66 DM aufgelaufen gewesen. Dies habe im Jahr 1993 zu einer Zinsbelastung von 1 077,58 DM geführt. Die Antragstellerin habe zwar in den Eigentümerversammlungen auf die Zahlungsrückstände hingewiesen; sie habe jedoch schuldhaft nicht den Versuch unternommen, einen Beschluß zur gerichtlichen Geltendmachung herbeizuführen. Die von den Antragsgegnern insoweit geltend gemachte Forderung sei aber wiederum nicht begründet, weil nicht nachvollziehbar sei, wie sich der geltend gemachte Zinsbetrag errechne.
(3) Es stehe zwar fest, daß Tauben durch das Dachfenster oder sonstige Dachöffnungen in den Speicher des Gebäudes gelangt seien und diesen verschmutzt hätten. Die Antragstellerin habe jedoch, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, veranlaßt, daß die Dachöffnungen mit Maschendraht verschlossen würden. Sie habe somit die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um die Verunreinigung im Speicher zu stoppen. Für die Reinigungskosten in Höhe von 862,50 DM habe sie nicht einzustehen.
c) Der von den Antragsgegnern geltend gemachte Freistellungsanspruch sei gleichfalls nicht begründet.
Das Gebäude verfüge über einen Erker; dieser sei am 30.10.1993 eingerüstet worden. Oh...