Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen von Streitgenossenschaft i. S. d. § 60 ZPO (hier verneint)
Normenkette
GWB a.F. § 33; GWB § 19; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 60, 147
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen, vier Konzerngesellschaften einer Holding, betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Baumärkte und Elektro-Fachmärkte an verschiedenen Standorten. Sie sind nach öffentlichem Recht verpflichtet, in ihren Objekten Brandmeldeanlagen zu betreiben und diese zur Feuerwehralarmierung an die jeweilige Leitstelle der zuständigen Feuerwehr aufzuschalten.
Die Antragsgegnerinnen bieten unter anderem Leistungen auf dem Gebiet des Brandschutzes an. Sie erhielten für eine Reihe von Konzessionsgebieten die jeweilige Konzession für Errichtung, Betrieb und Wartung der zentralen Empfangsanlage in der Feuerwehrleitstelle sowie für Errichtung, Betrieb und Wartung von Alarmübertragungsanlagen für Brandmeldeanlagen. Im jeweiligen Konzessionsgebiet war der Inhaber der Konzession für Errichtung, Betrieb und Wartung der örtlichen Alarmübertragungsanlage jedenfalls bis zum Einschreiten des Bundeskartellamts exklusiv berechtigt, die Brandmeldeanlage der aufschaltungspflichtigen Teilnehmer zur Zentrale aufzuschalten.
Die Antragstellerinnen stehen - je nach Standort der betriebenen Einzelhandelsmärkte - entweder mit der Antragsgegnerin zu 1) oder mit der Antragsgegnerin zu 2) über sogenannte Aufschaltungsverträge in vertraglicher Beziehung. Bezug nehmend auf den am 24. Mai 2013 ergangenen Beschluss des Bundeskartellamts, B7 - 30/07-01, mit dem ein Musterverfahren zur Ausschreibung, zur Errichtung und zum Betrieb von Alarmübertragungsanlagen für Brandmeldeanlagen beendet worden war, sind sie der Meinung, den Antragsgegnerinnen könnte die Konzession für Errichtung, Betrieb und Wartung der dezentralen Alarmübertragungsanlagen einschließlich deren Verbindung zur zentralen Empfangseinrichtung für diejenigen Gebiete, in denen die Antragstellerinnen Bau- und Fachmärkte betreiben, unter Verstoß gegen § 1 GWB erteilt worden sein. Eine damit einhergehende kartellrechtswidrige Beschränkung des Zugangs zum dezentralen Aufschaltungsmarkt hätte in den betreffenden Konzessionsgebieten zur Folge, dass mangels Wettbewerbs ein unangemessen hohes Entgelt für die in den Aufschaltungsverträgen vereinbarten Leistungen gefordert und von den Antragstellerinnen entrichtet worden sei, wodurch den Antragstellerinnen ein Schaden entstanden wäre. Die Antragsgegnerinnen hätten jedenfalls während des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums kartellrechtswidriger Konzessionierung eine marktbeherrschende Stellung auf den Aufschaltungsmärkten erlangt und dies zur Forderung missbräuchlich überhöhter Entgelte unter Verstoß gegen § 19 GWB ausgenutzt; die Antragstellerinnen seien dadurch kartelldeliktisch ausgebeutet worden.
Die Antragstellerinnen beabsichtigen daher, Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu erheben, mit denen diese verpflichtet werden sollen, der jeweiligen Antragstellerin, mit der ein Aufschaltungsvertrag besteht, umfangreiche Auskünfte zu erteilten, unter anderem über die Entgeltbestandteile für regelmäßige und einmalige Leistungen, über weitere Feuerwehrleitstellen im jeweiligen Konzessionsgebiet, zu denen Aufschaltungen vorgenommen wurden, und über die Konditionen der in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge; außerdem sollen die Antragsgegnerinnen gegenüber jeweils derjenigen Antragstellerin, mit der die jeweilige Antragsgegnerin durch Aufschaltungsvertrag verbunden ist, verpflichtet werden, vollständige Scans der Urkunden über sämtliche Konzessionsverträge, an denen sie beteiligt sind und die seit dem 1. Juli 2010 vollzogen wurden, zu übermitteln; schließlich sollen die Antragsgegnerinnen im jeweiligen Vertragsverhältnis zu den Antragstellerinnen verurteilt werden, die zu viel entrichteten Vertragsentgelte, deren Höhe auf der Basis der erteilten Auskünfte und vorgelegten Beweismittel richterlich zu schätzen sei, zu erstatten; zuletzt soll festgestellt werden, dass in Höhe des überhöhten Betrags keine vertragliche Zahlungspflicht der jeweiligen Antragstellerin im jeweils laufenden Vertragsverhältnis besteht.
Zur Erläuterung und Zuordnung der Vertragsbeziehungen und der daran anknüpfenden in Aussicht gestellten Klageanträge nehmen die Antragstellerinnen Bezug auf zwei Tabellen. Tabelle I listet 37 Verträge auf, die mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen wurden, Tabelle II 75 Verträge mit der Antragsgegnerin zu 2). Danach sollen mit der angekündigten Klage beide Antragsgegnerinnen nur von der Antragstellerin zu 1) in Anspruch genommen werden, während die Antragstellerin zu 2) Ansprüche lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerinnen zu 3) und 4) Ansprüche nur gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu verfolgen beabsichtigen.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist in Stuttgart ansässig, die Antrag...