Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verzugsschaden bei Zahlungsverzug mit Wohngeld in Form von Kreditzinsen
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 22.04.1985; Aktenzeichen 1 T 6589/85) |
AG München (Entscheidung vom 25.02.1985; Aktenzeichen UR II 508/84) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 22. April 1985 aufgehoben sowie Nr. 2 bis 4 des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 25. Februar 1985 aufgehoben und Nr. 2 neu gefaßt wie folgt:
Die Antragsgegner sind samtverbindlich schuldig, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters 8 822,04 DM sowie 6 % Zinsen aus 3 816 DM seit dem 1.1.1984, aus je 430 DM seit dem 1.5. und 1.6.1984 und aus je 477 DM seit dem 1.7., 1.8., 1.9., 1.10. und 1.11.1984 zu zahlen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren wird auf je 1 750 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf rückständiges Wohngeld, auf eine einmalige Umlage in Höhe von anteilig 3 816 DM, auf Verzugszinsen sowie auf Mahnauslagen in Höhe von 240 DM in Anspruch genommen. Im dritten Rechtszug geht es nur noch um die Zinsforderungen.
Die Antragsteller machten vor dem Amtsgericht zuletzt – nach teilweiser Erledigungserklärung auf Grund von Teilleistungen der Antragsgegner am 26.3.1984 in Höhe von 1 249,76 DM – folgende Beträge geltend:
Die Antragsteller begründeten die Zinsforderung für die Zeit bis 30.4.1984 mit der Inanspruchnahme von Bankkredit (Überziehungskredit). Durch die ausgebliebenen Zahlungen der Antragsgegner sei das ohnehin im Debet befindliche Gemeinschaftskonto zusätzlich belastet worden. Für die Zeit vom 1.5.1984 an trugen die Antragsteller zur Begründung vor, daß sie die von den Antragsgegnern geschuldeten Beträge für den Fall der fristgerechten Zahlung zu einem Mindestzinssatz von 6 % angelegt hätten.
Die Fälligkeit sei jeweils kalendermäßig bestimmt, Mahnungen seien deshalb nicht erforderlich gewesen.
Die Versammlung der Wohnungseigentümer beschloß am 14.1.1985, daß rückständige Beträge mit 10 % über dem jeweiligen Diskontsatz der … zu verzinsen seien. Eine außerordentliche Versammlung der Wohnungseigentümer beschloß am 29.4.1985, daß die Zinspauschalierung auch rückwirkend für die Rückstände ab 1.1.1981 gelte. Außerdem genehmigte die Versammlung, einer Anregung des Amtsrichters folgend, rückwirkend die Überziehung des Gemeinschaftskontos bei der … … durch den Verwalter.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25.2.1985 in Höhe von 1 249,76 DM die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters 7 061 DM (die Umlage von 3 816 DM, je 430 DM Wohngeldvorauszahlung für Mai und Juni 1984 und je 477 DM Wohngeldvorauszahlung für Juli bis November 1984) sowie 240 DM als Ersatz für Mahnauslagen zu zahlen. Es hat den Antragstellern 4 % Zinsen auf die Rückstände seit 1.10.1983 zugesprochen.
Die Antragsteller haben, soweit die Zinsforderungen abgewiesen wurden, sofortige Beschwerde eingelegt und sie mit – am 9.5.1985 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 22.4.1985 (zugestellt am 15.5.1985) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
1. a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Amtsgericht Zinsen nur in Höhe von 4 % zugesprochen, da ein über dem gesetzlichen Zinssatz liegender höherer Zinsanspruch nicht nachgewiesen worden sei. Es habe zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer kleinen Gemeinschaft nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß sie Bankkredit in Anspruch nehme. Der hierzu erforderliche Beschluß sei nicht gefaßt worden. Die Behauptung, überschüssiges Wohngeld wäre auf ein Festgeldkonto gelegt worden, sei ebenfalls nicht schlüssig nachgewiesen worden. Wie ungeklärt diese Fragen seien, zeige die Begründung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 3.4.1985, wonach die Gemeinschaft das Geld zur Verwaltung benötige. Daraus ergebe sich, daß ein Kredit nicht aufgenommen und ein ...