Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung. Beschlußberichtigung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 3752/97)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 22 UR II 1/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1997 wird verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtkosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Dem Antragsgegner gehört in einer Wohnanlage u.a. die Wohnung Nr. 17. Die Antragstellerin war jedenfalls bis zum 31.12.1996 die Verwalterin der Anlage. Sie hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer für den Zeitraum 1994/95 Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 2 645,16 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9.5.1997 den Antragsgegner zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet. Im Rubrum ist die Ehefrau des Antragsgegners als weitere Antragsgegnerin aufgeführt. Mit Beschluß vom 2.6.1997 hat das Amtsgericht das Rubrum des Beschlusses vom 9.5.1997 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß alleiniger Antragsgegner Herr … (Antragsgegner) ist. Der Antragsgegner hat sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluß hat das Landgericht durch Beschluß vom 16.10.1997 als verspätet verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.

1. Gerichtliche Beschlüsse in Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. Für die Anfechtbarkeit ergehender Entscheidungen ist § 319 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 106, 370; BayObLG WuM 1989, 104). Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO (vgl. BayObLGZ 1991, 414/416 f. und 1993, 9/12; BayObLG WuM 1993, 768). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten (vgl. BayObLG WuM 1995, 67).

Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist, soweit es um die Berichtigung einer Entscheidung nach § 319 ZPO geht, nicht der Fall (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. Rn. 26, Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. Rn. 9, jeweils zu § 319). Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist somit nicht zulässig.

2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten seines unzulässigen Rechtsmittels zu tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG wird abgesehen, weil die Antragstellerin am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt wurde.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Lehr, Werdich

 

Fundstellen

Haufe-Index 545573

NZM 1998, 516

WuM 1998, 120

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