Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 15.05.1997; Aktenzeichen 7 T 361/97) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben dem Beteiligten zu 3 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.300.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 3 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 16.12.1996 den Beteiligten zu 1 und 2 zu Miteigentum nach gleichen Bruchteilen mehrere Grundstücke in D. Im Vertrag wurde ein Kaufpreis von 2.300.000 DM beurkundet. In Nummer III des Vertrags wurde vereinbart, daß sich die Vertragsteile über den Eigentumsübergang an den Grundstücken einig sind und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragen. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs räumten die Käufer dem Verkäufer eine Sicherungshypothek in Höhe des Kaufpreises von 2.300.000 DM ein. Ferner wiesen die Beteiligten den Notar unwiderruflich an, die Eintragung der Auflassung erst zu beantragen, wenn ihm der Verkäufer schriftlich bestätigt hat, daß der Kaufpreis einschließlich der Zinsen voll bezahlt ist. In Nummer IV des notariellen Vertrags bewilligte der Verkäufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Kaufpreis sollte erst fällig sein nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und nach Vorliegen der Gläubigererklärungen und der Grundpfandrechtsbriefe, die zur Lastenfreistellung erforderlich sind, sowie nach Vorliegen der behördlichen Eintragungsvoraussetzungen.
Am Tag nach der Beurkundung verlangte der Verkäufer von den Käufern die sofortige Zahlung des nach seiner Behauptung vereinbarten Kaufpreises. Mit Schriftsatz vom 18.12.1996 legten die Verfahrensbevollmächtigten des Verkäufers dar, auf Wunsch der Käufer sei nur ein Kaufpreis von 2.300.000 DM beurkundet worden, tatsächlich sei aber ein Kaufpreis von 4.300.000 DM vereinbart worden. Der Betrag von 2.000.000 DM habe bar bei Vertragsabschluß übergeben werden sollen. Dabei sei der Verkäufer getäuscht worden, indem die Käufer im Banksafe nicht den vor der Beurkundung vorgezeigten Geldkoffer für ihn hinterlegt hätten, sondern einen äußerlich gleichen Koffer, der aber nur Zeitschriften enthalten habe. Die Käufer bestreiten, daß ein höherer Kaufpreis vereinbart worden sei. Die Täuschung mit dem Koffer sei vom Verkäufer erfunden. Sie verlangen daher, daß der Notar den von ihm beurkundeten Vertrag vollziehe. Dieser lehnte mit Schreiben vom 9.1.1997 die Vorlage der Urkunden beim Grundbuchamt ab, weil eine Mitwirkung bei Handlungen, die unerlaubten Zwecken dienten, verlangt werde. Es lägen ihm sachlich begründete Hinweise für eine Unterverbriefung im notariellen Vertrag vor.
Die Käufer erhoben hiergegen Beschwerde und beantragten, den Notar anzuweisen, den notariellen Vertrag zu vollziehen, hilfsweise die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu veranlassen. Am 7.4.1997 wurde auf Antrag der Käufer die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluß vom 15.5.1997 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Hiergegen und gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts auf 4.300.000 DM richtet sich die weitere Beschwerde der Käufer.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO, §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 und 2 folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Notar habe die Vollziehung des Kaufvertrags begründet verweigert. Widerspreche einer der Beteiligten nachträglich dem Vollzug der Urkunde, dürfe der Notar seine Vollzugstätigkeit nur aufschieben, wenn ihm der Beteiligte einen ausreichend substantiierten Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgrund des notariell beurkundeten Vertrags vortrage, dem der andere Teil nicht oder nur mit fadenscheinigen Behauptungen zu entgegnen versuche. Im vorliegenden Fall sei das Vorbringen des Verkäufers in Verbindung mit dem nachträglich erlangten privaten Wissen des Notars genügend detailliert und substantiiert und daher geeignet gewesen, massive Zweifel an der Wirksamkeit des beurkundeten Geschäfts zu wecken. Nach dem Vorbringen des Verkäufers sei über den im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreis von 2.300.000 DM zusätzlich die Zahlung von 2.000.000 DM vereinbart worden, die dem Verkäufer in einem Koffer bar übergeben werden sollten. Dieser habe aber durch ein geschicktes Täuschungsmanöver nur einen Koffer mit wertlosen Zeitschriften erhalten, weshalb er die Nichteinhaltung des Vertrags sofort am nächsten Morgen telefonisch beanstandet habe. Die Käufer hätten diese Darstellung des Verkäufers schlicht bestritten, aber keinen stichhaltigen Grund dafür nennen können, weshalb der Verkäufer so umgehend den Kaufvertrag habe annullieren wollen. Ergänzend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Steuerberaters des Verkäufers und di...