Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 10.10.1995; Aktenzeichen 1 T 23834/94) |
AG München (Aktenzeichen UR II 359/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In erster Instanz hat der Antragsteller beantragt, mehrere in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.4.1994 gefaßte Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1.12.1994 die Anträge weitgehend abgewiesen und den Geschäftswert des Verfahrens auf 61 000 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er in einem späteren Schriftsatz auch begründet. Die Antragsgegner sind den Anträgen des Antragstellers entgegengetreten. Mit am 12.9.1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller sein Rechtsmittel zurückgenommen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.10.1995 dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und angeordnet, daß er die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 FGG); es hat sachlich aber keinen Erfolg.
1. Zu Recht legt das Landgericht dar, daß nach Zurücknahme des Rechtsmittels über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz gemäß § 47 WEG zu entscheiden ist. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Tatrichter nach billigem Ermessen, wer die Gerichtskosten zu tragen hat (§ 47 Satz 1 WEG) und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind (§ 47 Satz 2 WEG).
Sein Ermessen hat das Landgericht dergestalt ausgeübt, daß es dem Antragsteller sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zwar sind in Wohnungseigentumsverfahren die Bestimmungen des § 269 Abs. 3 Satz 2 und des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht anzuwenden. Liegen aber besondere Umstände, die zur Zurücknahme des Rechtsmittels geführt haben, nicht vor, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn demjenigen, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. WuM 1991, 134; WE 1995, 250). Von dem Grundsatz, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren einleitet, bei Zurücknahme seines Rechtsmittels die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, ist nur dann abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen. Derartige Umstände hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.
2. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hatte, erscheint es angemessen, dem Antragsteller die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde, in dem es nur noch um die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aus einem Geschäftswert von 56 000 DM geht, wird auf 2 000 DM festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Pliester
Fundstellen