Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 14.01.1976; Aktenzeichen 4 T 549/75)

AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 653/58)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 14. Januar 1976 werden als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1) haben die Kosten zu erstatten, die den Beteiligten zu 2) mit 7) im Verfahren der weiteren Beschwerden entstanden sind.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 1.000.000,– DM (eine Million Deutsche Mark) festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

I.

Der am … auf seinem Gut …, Gemeinde …, im Amtsgerichtsbezirk Rosenheim verstorbene Konsul und Fabrikant W. hinterließ ein Testament welches er am 4.2.1954 zur Niederschrift des Notars Dr. R. in … durch Übergabe einer Schrift errichtet hatte.

Sein Nachlaß bestand vor allem aus der Firma …, die u.a. die beherrschenden Mehrheiten in der … & …, S. und der … & … besaß.

Das Testament vom 4.2.1954 hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

„Testament

I.

1. Meine gesamten bisherigen Verfügungen von Todes wegen hebe ich hiermit auf.

2. Zu meinen Erben berufe ich, und zwar zu gleichen Teilen, meine Söhne E. und E. und G.

3. Sollte einer meiner Söhne vor mir sterben, so treten an seine Stelle als Ersatzerben seine ehelichen Abkömmlinge. Sind eheliche Abkömmlinge nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle der überlebende Bruder.

4. Sollten meine beiden Söhne vor mir sterben, so berufe ich als Ersatzerben meinen natürlichen Sohn P.

5. Meinen Erben und Ersatzerben bestimme ich als Nacherben ihre ehelichen Abkömmlinge.

6. Sollte einer meiner Söhne ohne eheliche Abkömmlinge versterben, so wird der überlebende Bruder Nacherbe. Sollten beide ohne eheliche Abkömmlinge versterben, so bestimme ich R. als Nacherben.

7. Soweit weibliche Abkömmlinge Erben, Ersatzerben oder Nacherben werden sollten, bestimme ich, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.

8. Insoweit Minderjährige Erben, Ersatzerben oder Nacherben werden sollten, haben meine Testamentsvollstrecker innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalles eine zum Vormund oder Pfleger geeignete Person vorzuschlagen. Wird von Seiten der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers widersprochen, so sind die in Frage kommenden Minderjährigen von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Erbfolge hat dann so von statten zu gehen, als wenn die ausfallenden Abkömmlinge nicht vorhanden gewesen wären.

II.

1. P. erhält im Wege des Vermächtnisses …

III.

Frau K. erhält als Vermächtnis …

IV.

1. Zur Durchführung meiner heute oder etwa in Zukunft noch zu treffenden Verfügungen von Todes wegen ordne ich hiermit eine Testamentsvollstreckung an und berufe zunächst als Testamentsvollstrecker die Herren

a) Dr. … M., Rechtsanwalt in M. als Vorsitzenden des Testamentsvollstreckerkuratoriums,

b) R. B. in O. Sollte Herr B. einstweilen aus dem Vorstand der … AG ausgeschieden sein, so tritt an seine Stelle Herr Dr. … W.,

c) Dr. H. in R.,

d) … C.,

2. Die Testamentsvollstrecker sind gemäß § 2199 BGB berechtigt, einen meiner Söhne zum Mitvollstrecker zu ernennen, soferne nicht in ihrer Person liegende schwerwiegende Gründe der Berufung zum Mitvollstrecker entgegen stehen. Welcher meiner beiden Söhne zum Mitvollstrecker berufen wird, entscheiden durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluß die übrigen Testamentsvollstrecker.

3. Zu den Testamentsvollstreckern soll ständig ein kaufmännisches Vorstandsmitglied der … AG. gehören. Sind mehrere kaufmännische Vorstandsmitglieder vorhanden, so entscheiden, mit Ausnahme meines etwa zum Mitvollstrecker berufenen Sohnes, durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluß die übrigen Testamentsvollstrecker, wer als Mitvollstrecker zu berufen ist.

4. Mit Ausnahme meines zum Mitvollstrecker berufenen Sohnes und des kaufmännischen Vorstandsmitgliedes ermächtige ich die Testamentsvollstrecker, soferne ich nicht vorher noch Ersatzleute oder Nachfolger selbst bestimme, sich einen Nachfolger zu ernennen. Die Benennung des Nachfolgers bedarf der Zustimmung der übrigen Testamentsvollstrecker. Die Zustimmung meines zum Mitvollstrecker berufenen Sohnes ist in diesem Falle nicht notwendig. Die Zustimmung zu der Berufung des als Nachfolger Benannten darf nur aus wichtigem, in der Person des Benannten liegenden Grunde verweigert werden.

5. Den Testamentsvollstreckern stehen alle Befugnisse zu, die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt werden können. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und befugt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß einzugehen. Sie haben den Nachlaß insbesondere auf die Dauer der in § 2210 BGB vorgesehenen Frist zu verwalten und den Nachlaß auseinanderzusetzen.

Die Testamentsvollstrecker haben ferner die Rechte der Nacherben und Vermächtnisnehmer wahrzunehmen.

6. Es kommt mir darauf an, durch die Anordnung der Nacherbschaft und die Einsetzung der Testamentsvollstrecker das Vermögen als Familienbesitz zu bewahren. Es liegt mir daran, daß die Testament...

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