Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 16/99)

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 1375/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Wohnung ist vermietet.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 8.8.1998 und 14.8.1998 wurde in der genannten Wohnung ein Entlüftungsventil für die Hauptwasserleitung, durch die mehrere Wohnungen versorgt werden, undicht; es trat Leitungswasser aus und durchnäßte die Wohnung sowie Wände und Decke im Hausflur. Am 14.8.1998 wurde eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin über die Wasserschäden im Hausflur verständigt. Diese veranlaßte daraufhin, daß noch am gleichen Tag das Entlüftungsventil repariert und das ausgelaufene Wasser in der Wohnung der Antragstellerein aufgewischt wurde.

Die Mieterin der Wohnung war von Anfang August bis 18.8.1998 im Urlaub. Bei ihrer Rückkehr stellte sie an den Küchenwänden Schimmelpilz fest. Sie setzte sich daraufhin am 19.8.1998 mit der Hausverwaltung in Verbindung, die die Wohnung in der Zeit vom 25.8. bis 7.9.1998 von einem gewerblichen Trockendienst austrocknen ließ. Auch wurde der Schimmelpilz entfernt und eine neue Tapete angebracht. Die am Sondereigentum und am Eigentum der Mieterin entstandenen Schäden wurden von der Versicherung der Wohnungseigentümer ausgeglichen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Schimmelpilz sei nicht endgültig beseitigt worden, es sei nur eine Frage der Zeit, wann er wieder auftrete. Die dadurch gegebene Wertminderung ihrer Wohnung betrage mindestens 30 000 DM. Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, die Antragsgegnerin habe ihre Nebenpflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt, weil sie nicht die Antragstellerin vom Schadensvorfall benachrichtigt habe. Dazu sei sie verpflichtet gewesen, weil die Mieterin der Wohnung erkennbar urlaubsbedingt abwesend gewesen sei.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 30 000 DM zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 14.5.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 7.12.1999 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Verwaltervertrages bestehe nicht. Der Verwalter sei nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Demgegenüber bestehe aber keine Verpflichtung des Verwalters, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile instand zu halten. Die Antragsgegnerin habe auch keine Nebenpflicht aus dem Verwaltervertrag verletzt. Eine Verpflichtung, die Antragstellerin von dem Schadensvorfall zu verständigen, habe nicht bestanden. Es sei nämlich ausreichend gewesen, daß die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bei der Mieterin einen Zettel mit dem Briefkopf der Verwaltung und der Bitte, daß sich die Mieterin bei der Verwalterin melden solle, in den Briefkasten geworfen habe. Daß der Sachverhalt sich so zugetragen habe, stehe zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Mitarbeiterin der Verwalterin. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mieterin erklärt habe, den Zettel nicht gefunden zu haben. Möglicherweise habe die Mieterin bei der Durchsicht der während der Urlaubszeit eingegangenen Post den Zettel übersehen. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe auch davon ausgehen dürfen, daß die Mieterin den Zettel alsbald auffinden und sich mit ihr in Verbindung setzen werde. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe nämlich fest, daß sich die Wohnung nicht in einem Zustand befunden habe, der den Rückschluß gerechtfertigt hätte, die Bewohnerin sei längere Zeit abwesend.

Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin liege auch nicht darin, daß sie in der Zeit bis zum 18.8.1998 nicht versucht hat, nochmals mit der Mieterin Kontakt aufzunehmen. Es falle nämlich grundsätzlich in die Sphäre des Mieters, dafür Sorge zu tragen, daß in seiner Abwesenheit jemand nach der Wohnung sieht und den Briefkasten leert. Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin alles aus ihrer Sicht Erforderliche getan, indem sie das undichte Ventil reparieren ließ, einen weiteren Wasseraustritt verhinderte und das Wasser, soweit möglich, habe aufwischen lassen.

Letztlich sei der Anspruch auch deshalb nicht begründet, weil nicht feststehe, ob dann, wenn die Antragstellerin früher benachrichtigt worden wäre, die beauftragte Firma die entsprechenden Geräte zum A...

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