Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostensache betreffend Eintragungen im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks zusammen mit einem Grundpfandrecht ist jedenfalls dann kein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn die Eintragung des Vermerks zeitlich nach Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen wird.
Normenkette
KostO § 62 Abs. 3 S. 1, § 67
Verfahrensgang
LG Amberg (Aktenzeichen 31 T 1225/00) |
AG Amberg (Aktenzeichen A 16857 - 3) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 2. Februar 2001 aufgehoben.
II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg – Grundbuchamt – vom 24. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 23.2.2000 kauften die Beteiligten zu 1 und 2 von der Beteiligten zu 3 und einem Dritten eine Eigentumswohnung zum Preis von 268 000 DM. Für die Käufer wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die spätere Bestellung einer gegenüber der Auflassungsvormerkung vorrangigen Grundschuld war in der Urkunde nicht vorgesehen. Mit notarieller Urkunde vom 28.2.2000 bestellten die Verkäufer an der Eigentumswohnung eine Grundschuld ohne Brief für die x-Bank in Höhe von 268 000 DM.
Nr. 11 der notariellen Urkunde lautet u. a.:
…
Der Erwerber übernimmt das Grundpfandrecht und tritt mit seiner Auflassungsvormerkung im Rang hinter die vorbestellte Grundschuld zurück, sofern diese nicht von vornherein Rang vor der Vormerkung erhält, und bewilligt die Eintragung im Grundbuch unter der Bedingung, im Rang nach der Vormerkung keine Zwischenrechte ohne Zustimmung des Erwerbers eingetragen sind.
…
Nr. 13 lautet:
Im Grundbuch soll eingetragen werden, daß die Grundschuld gegenüber der vorgehenden Vormerkung der … (= Beteiligte zu 1 und 2) wirksam ist.
Mit Schreiben vom 2.3.2000 beantragte der Notar gemäß § 15 GBO namens aller Antragsberechtigter den Vollzug, allerdings mit der Maßgabe, daß statt des Rangrücktritts gemäß Nr. 11 der Wirksamkeitsvermerk gemäß Nr. 13 eingetragen werden sollte. Mit Bescheid vom 3.4.2000 stellte die Landesjustizkasse den Beteiligten zu 1 und 2 für den Wirksamkeitsvermerk eine 1/4-Gebühr in Höhe von 132,50 DM in Rechnung. Die Kostenerinnerung, die der Notar für die Kostenschuldner eingelegt hat, wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – am 24.7.2000 zurück. Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das Landgericht am 2.2.2001 den Beschluß des Amtsgerichts vom 24.7.2000 und den Kostenbescheid der Landesjustizkasse Bamberg vom 3.4.2000 auf.
Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO) ist sachlich begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die angefochtene Entscheidung stütze sich auf die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach für die Eintragung der Rangänderung zwischen Auflassungsvormerkung und Grundpfandrecht (auch wenn sie gleichzeitig mit dessen Eintragung erfolge) wegen der Veränderung der Auflassungsvormerkung eine 1/4-Gebühr nach § 67 KostO zu erheben und kein Grund ersichtlich sei, warum der einer Rangänderung gleichkommende Wirksamkeitsvermerk gebührenfrei sein solle. Dem hätten mehrere Stimmen in der Literatur widersprochen. Auch das OLG Düsseldorf gehe davon aus, daß die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks, der sich auf ein Grundpfandrecht beziehe und zusammen mit diesem in das Grundbuch eingetragen werde, ein gebührenfreies Nebengeschäft sei. Die Kammer schließe sich dieser Entscheidung an, welche in ihrer rechtlichen Systematik überzeuge; eine gebührenpflichtige Rangänderung erfordere gemäß § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB als konstitutives Wirksamkeitserfordernis die Eintragung in das Grundbuch, während die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks lediglich deklaratorische Bedeutung habe, da die materiell-rechtliche Zustimmung des Vormerkungsberechtigten zu der an sich vormerkungswidrigen Verfügung unabhängig von der grundbuchrechtlichen Eintragung wirksam sei. Der Wirksamkeitsvermerk habe infolgedessen keine Rechtsänderung zum Gegenstand, sondern mache lediglich deutlich, daß der Vormerkungsberechtigte mit der Bestellung der Grundschuld einverstanden und diese ihm gegenüber deshalb wirksam sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 550 ZPO) nicht stand.
a) Der Senat hat mit seinem Beschluß vom 26.2.1998 (BayObLGZ 1998, 49 ff.) entschieden, daß für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks gemäß § 67 KostO eine Viertelgebühr zu erheben ist, wenn im Grundbuch gleichzeitig mit der Eintragung einer Grundschuld vermerkt wird, daß diese gegenüber einer eingetragenen Auflassungsvormerkung wirksam ist. Er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß der gemäß § 18 GBV bei der Vormerkung einzutragende Vermerk im Ergebnis einer Rangänderung zwischen Vormerkung und Grundpfandrecht gleichkomme und, da er im Ergebnis die bereits eingetragene Vormerkung verändere, nicht als gebührenfreies Nebengeschäft der Ei...