Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks kein gebührenfreies Nebengeschäft. Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch eingetragene Grundstück. Kostenansatz für eine Grundbucheintragung
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks, der sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, ist jedenfalls dann kein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn diese Eintragung nach der Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen wird (wie BayObLG, FGPrax 2001, 128).
Normenkette
KostO § 67
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 1349/99) |
AG Hamm |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer des vorgenannten Grundstücks. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. April 1998 verkauften sie das Grundstück an den Beteiligten zu 2). Der Vertrag sah eine Verpflichtung der Verkäufer vor, zur Finanzierung des Kaufpreises durch den Beteiligten zu 2) vor Eigentumsumschreibung an der Bestellung von Grundpfandrechten mitzuwirken. Zu diesem Zweck bevollmächtigten sie den Beteiligten zu 2), das Grundstück mit Grundpfandrechten zu belasten.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1998 beantragte der Urkundsnotar für die Beteiligten bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eigentumsübertragung. Die entsprechende Eintragung erfolgte am 13. Mai 1998.
Mit notariellen Urkunden vom 7. Mai 1998 bestellte der Beteiligte zu 2) zwei Grundschulden. Beide Urkunden enthielten den Zusatz, „der Eigentumsvormerkungsberechtigte … stimmt der Grundschuld zu und beantragt, im Grundbuch einzutragen, daß die Grundschuld gegenüber der Eigentumsvormerkung … wirksam ist”.
Unter dem 19. Mai 1998 beantragte der Urkundsnotar „im Auftrage der Beteiligten … gemäß § 15 GBO” die Eintragung der beiden Grundschulden in das Grundbuch sowie die jeweilige gebührenfreie Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Zwischenverfügung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Rpfleger 1998, 106 darauf hin, dass die Wirksamkeitsvermerke nicht eintragungsfähig seien.
Gegen diese Auffassung wandte sich der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 2. Juni 1998. Er bat jedoch darum, seine Anträge vom 19. Mai 1998 „nicht als einheitlich anzusehen” und aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit die Eintragung der beiden Grundschulden möglichst kurzfristig vorzunehmen. Die Grundschulden wurden sodann am 15. Juni 1998 im Grundbuch eingetragen.
Die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke lehnte das Grundbuchamt mit Beschluss vom 22. Juni 1998 endgültig ab. Die hiergegen gerichteten Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abhalf, und die sodann eingelegte Beschwerde blieben ohne Erfolg. Der mit der weiteren Beschwerde befasste Senat wollte dem Rechtsmittel stattgeben, sah sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Rpfleger 1998, 106 (= NotZ 1998, 311) gehindert und legte die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
Bevor der Senat die Sache vorlegte, hatte der Urkundsnotar auf eine Anfrage des Senats vom 14. Oktober 1998 mitgeteilt, dass „das Interesse an einer Gebühreneinsparung für den Antrag auf Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nicht im Vordergrund” stehe.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. März 1999 (= NJW 1999, 2275 = DNotZ 1999, 1000) unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts das Grundbuchamt angewiesen, die Wirksamkeitsvermerke einzutragen, und zwar bei der Auflassungsvormerkung und bei den Grundschulden. Diese Eintragungen sind aufgrund der Verfügung der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes vom 28. Juni 1999 am 2. Juli 1999 erfolgt.
Durch Kostenrechnung des Grundbuchamtes vom 28. Juni 1999 sind für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke 250,00 DM in Rechnung gestellt worden.
Dagegen haben sich die Beteiligten gewandt, da nach ihrer Auffassung diese Eintragung gebührenfrei ist und zudem der Eintragungsantrag ausdrücklich auf eine gebührenfreie Eintragung der Wirksamkeitsvermerke gerichtet gewesen sei. Auf die Erinnerung der Beteiligten hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Beschluss vom 26. Oktober 1999 unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übrigen die Kostenrechnung dahin geändert, dass für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke insgesamt eine Gebühr von 110,00 DM anfalle (= ¼ Gebühr nach einem Gegenstandswert von 208.000,00 DM).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten vom 29. November 1999, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2000 eingelegt haben.
II.
Die weitere Beschwerde ist, nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und auc...