Leitsatz (amtlich)
Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.
Normenkette
WEG § 15
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 16.07.2004; Aktenzeichen 6 T 5033/01) |
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 1 UR II 90/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München II vom 16.7.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 14.11.2000 wurden, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, folgende Beschlüsse gefasst:
1. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 wurden folgende Anträge des Antragstellers zur Änderung und Ergänzung der Hausordnung abgelehnt:
TOP 6.1: Bei einer Temperatur unter 10 Grad C müssen die Fenster im Trockenraum und Treppenhaus geschlossen werden bzw. bleiben.
TOP 6.2: Die Fenster im Trockenraum sind spätestens bei Sonnenuntergang mit beiden Verschlussriegeln zu schließen.
TOP 6.3: Das Gartentor ist bei Verlassen des Gartens zu schließen und spätestens bei Sonnenuntergang abzuschließen.
TOP 6.4: Der Garagenvorplatz darf nicht als Spielplatz genutzt werden und ist von Spielsachen, parkenden Fahrrädern, Kraftfahrzeugen usw. freizuhalten.
TOP 6.5a: Der innere Eingangsbereich muss von Kinderwagen und Gehhilfen freigehalten werden bzw. diese dürfen dort nicht abgestellt werden.
TOP 6.6: Jedes ruhestörende Geräusch ist möglichst auch bei Tage, unbedingt aber in der Zeit vor 8.00 Uhr und nach 20.00 Uhr sowie in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu vermeiden. Musizieren ist an Werktagen (Montag bis Samstag) von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen nur von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Auf Antrag eines anderen Wohnungseigentümers beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 6.5b:
Fahrzeuge aller Art - außer Kinderwagen und Gehhilfwagen - dürfen weder im Treppenhaus oder in den Kellervorplätzen noch auf den Gehwegen, in den Grünanlagen oder der Garagenzufahrt abgestellt werden.
3. Folgende weitere Anträge des Antragstellers wurden abgelehnt:
TOP 7: Der Entriegelungsmechanismus an der Haustür ist wieder einzubauen, um die Haustüre (ins Schloss gefallen) wieder aufdrücken zu können.
TOP 8: Dem Miteigentümer ... (= Antragsteller) wird genehmigt, seinen Pkw-Stellplatz zu überdachen.
TOP 9: Die im Jahr 2000 installierte Verglasung von den beiden Ost-Trockenraum-Fenstern ist zu entfernen.
TOP 10: Der 2000 in Betrieb genommene Luftentfeuchter im Trockenraum darf weiterhin nicht betrieben werden und ist wieder zu veräußern (verkaufen).
TOP 11: Im Kellerraum soll zwischen den Stahltüren an der Wand ein Schild installiert werden: "Keller- und Trockenraumtüren sind geschlossen zu halten."
TOP 13: Beseitigung der Baumängel durch die restlichen Miteigentümer, Kostenübernahme durch diese Eigentümer ohne Herrn ... (= Antragsteller) (für den Fall, dass der Bauträger nicht mehr belastbar ist).
TOP 14: Dr. H. - als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats - wird seines Amts enthoben.
Der Antragsteller hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschl. v. 27.7.2001 die Anträge abgewiesen. Das LG hat am 16.7.2004 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Wohnungseigentümer hätten bei der Regelung ihrer Angelegenheiten einen weiten Ermessensspielraum. Ein Eingriff durch das Wohnungseigentumsgericht sei erst dann zulässig, wenn die von einem Wohnungseigentümer verlangte Änderung oder Ergänzung einer Regelung sich als die einzig richtige Entscheidung darstelle, oder wenn das Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend angesehen werden müsse. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Der Eigentümerbeschluss zu TOP 6.1 und 6.2 (Schließen der Fenster im Trockenraum) sei nicht zu beanstanden. Die Hausordnung enthalte nämlich eine Regelung, nach der bei Einbruch der Dunkelheit die gemeinschaftlichen Fenster zu schließen sind. Wenn diese Regelung gelegentlich nicht eingehalten werde, sei dies kein Grund zur Änderung der Hausordnung. Eine Regelung in der Hausordnung, dass die Fenster bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius geschlossen zu halten sind, sei nicht erforderlich. Zu Frostschäden sei es bisher nicht gekommen. Ein Regelungsbedürfnis ergebe sich auch nicht d...