Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeld. Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 UR II 12/98) |
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 198/98) |
Tenor
I. Die Gerichtskosten des Verfahrens beim Amtsgericht haben je zur Hälfte die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten im Verfahren beim Amtsgericht und beim Landgericht zu erstatten; im übrigen wird von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesen beiden Rechtszügen abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung der Hauptsache auf 27 905 DM und für die Folgezeit auf 18 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, rückständiges Wohngeld aufgrund der Jahresabrechnung 1996 in Höhe von 13 472,79 DM, Wohngeldvorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplanes 1997 für die Zeit von Januar bis Dezember 1997 in Höhe von 27 905,28 DM und Wohngeldvorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans 1998 für die Zeit von Januar bis Februar 1998 in Höhe von 4 650,88 DM, insgesamt also 46 028,95 DM, zu zahlen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.7.1998 dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Nach der mündlichen Verhandlung beim Landgericht haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.11.1998 ihren Antrag hinsichtlich der Wohngeldnachzahlungen aus der Jahresabrechnung 1996 und hinsichtlich der Wohngeldvorschüsse für das Jahr 1998 zurückgenommen und lediglich noch die Wohngeldvorschüsse für das Jahr 1997 in Höhe von 27 905,28 DM geltend gemacht. Die Antragsrücknahme hatte das Landgericht nahegelegt, nachdem in einem anderweitig anhängigen Gerichtsverfahren mit Beschluß vom 28.8.1998 die Eigentümerbeschlüsse über die Einzeljahresabrechnung 1996, die den Antragsgegner betrifft, und der Wirtschaftsplan 1998 rechtskräftig für ungültig erklärt worden waren.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.11.1998 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, der Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Hauptsache sei erledigt. Die Antragsteller haben sodann die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Nunmehr führt der Antragsgegner aus, daß die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts bezüglich der Jahresabrechnung 1996 aufzuheben sei und die Hauptsache bezüglich der Wohngeldvorschüsse für das Jahr 1997 in Höhe von 5 598,19 DM erledigt sei.
II.
1. Die Beteiligten haben die Hauptsache, soweit sie noch anhängig war, übereinstimmend für erledigt erklärt. Bei übereinstimmender Erledigterklärung ist es gleichgültig, ob zuerst der Antragsteller oder der Antragsgegner die Erklärung abgibt (vgl. Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 91a Rn. 14). Hier hat zunächst der Antragsgegner die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Erledigterklärung kann nicht widerrufen werden (vgl. Thomas/Putzo § 91a Rn. 15). Der Antragsgegner war deshalb an seine Erklärung gebunden. Unerheblich ist, daß er später eine Erledigung der Hauptsache nur noch hinsichtlich eines Teilbetrages als gegeben ansieht. Auch übersieht der Antragsgegner, daß der Antrag hinsichtlich des Wohngeldrückstandes für das Jahr 1996 bereits im Beschwerdeverfahren zurückgenommen worden ist und diesbezüglich auch keine Hauptsacheentscheidung des Landgerichts mehr vorliegt. Die Antragsteller haben die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Wie im Zivilprozeß ist auch das Wohnungseigentumsgericht an die übereinstimmende Erledigterklärung der Beteiligten gebunden.
2. Haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, hat das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens, und zwar über die Kosten des gesamten Verfahrens, also auch die der unteren Instanzen, zu entscheiden. Dies gilt allerdings nur soweit, als die Hauptsache zum Zeitpunkt der Erledigterklärung noch anhängig war. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erklärten Antragsrücknahme verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
Soweit eine Entscheidung noch zu treffen ist, ist über die Verfahrenskosten nach § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Kostenentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens bei dessen Fortsetzung, zu berücksichtigen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen...