Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Erledigung der Hauptsache sowie Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Widerspricht der Antragsgegner der Erledigterklärung durch den Antragsteller nicht, ist in der Regel von einer übereinstimmenden Erledigterklärung auszugehen.
2. In den Fällen der übereinstimmenden Erledigterklärung ist über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dem Verfahren bereits ergangene Entscheidungen werden unwirksam. Bei der Kostenentscheidung ist vor allem darauf abzustellen, wie das Verfahren mutmaßlich ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre. Dabei kann sich das Gericht mit einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen.
3. Die Bestimmung des § 366 BGB ist auch auf Wohngeldzahlungen anzuwenden.
Normenkette
BGB § 366; FGG § 20a; WEG § 47
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 1 T 7020/99) |
AG München (Urteil vom 06.04.1999; Aktenzeichen 482 UR II 695/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Juli 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 6. April 1999 aufgehoben, soweit sie nicht durch die Erledigterklärungen in Höhe von 10.348,60 DM ohnehin wirkungslos geworden sind.
II. Der noch anhängige Antrag, die Antragsgegner zur Zahlung von 2.859,04 DM nebst Zinsen zu verpflichten, wird abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsteller 5/6, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/6 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind für keinen Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis 15.2.2000 auf 13.207,64 DM, ab diesem Zeitpunkt auf 2.859,04 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Dem Antragsteller stehen 95/1000 Miteigentumsanteile, den Antragsgegnern, einem Ehepaar, die übrigen 905/1000 Miteigentumsanteile zu. Der Antragsteller macht aufgrund von Eigentümerbeschlüssen vom 24.6.1998 durch die Verwalterin Wohngeldansprüche für das Jahr 1998 gegen die Antragsgegner geltend. Mit dem am 5.8.1998 anhängig gemachten Antrag verlangte er zunächst einen Betrag von 20.847,64 DM nebst Zinsen: 4.327,29 DM aus der Abrechnung für 1997 sowie Wohngeldvorschüsse für die Zeit von Januar mit August 1998 in Höhe von insgesamt 16.520,35 DM. Auf die geschuldeten Wohngelder von monatlich 3.193 DM, insgesamt für diesen Zeitraum 25.544 DM, hätten die Antragsgegner nur 9.023,65 DM gezahlt. Nach Zahlung weiterer 3.300 DM am 12.8.1998 und weiterer 4.340 DM auf die Rückstände für 1997 am 20.10.1998 erklärte der Antragsteller am 5.11.1998 das Verfahren in dieser Höhe in der Hauptsache für erledigt.
Die Antragsgegner wandten sich gegen die Berechnung durch die Verwalterin. Aus einem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20.3.1998 ergebe sich, daß das Wohngeldkonto der Antragsgegner am 17.3.1998 ein Guthaben von 397,23 DM auf gewiesen habe. Außerdem hätten Mieter der Antragsgegner auf eine Aufforderung der Verwalterin hin seit September 1998 Mietzinsen in Höhe von insgesamt 11.192 DM auf das Gemeinschaftskonto gezahlt; diese Zahlungen seien mit den hier geltend gemachten Forderungen zu verrechnen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegner am 6.4.1999 verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Verwalterin 13.207,64 DM nebst 4 % Zinsen aus 20.847,64 DM vom 8.10. bis 5.11.1998 und aus 13.207,64 DM ab dem 6.11.1998 zu zahlen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluß vom 29.7.1999 zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. In der Eigentümerversammlung vom 15.12.1999 wurden die Jahresabrechnungen 1998 beschlossen; aus ihnen ergibt sich nach einer Zusammenstellung der Verwalterin für 1998 ein Wohngeldrückstand der Antragsgegner von insgesamt 2.859,04 DM. Auf einen Hinweis des Senats erklärte der Antragsteller am 11.2.2000 das Verfahren in der Hauptsache „unter Verwahrung gegen die Kostenlast” in Höhe von 10.348,60 DM für erledigt.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner hat in der Hauptsache Erfolg; der nach den Erledigterklärungen in Höhe von 2.859,04 DM aufrechterhaltene Antrag ist nicht begründet.
1. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses wird als Antragsteller „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage H-Str …, bestehend aus W.B. …” genannt, im Rubrum des Beschlusses des Landgerichts die „WEG H-Str…” bezeichnet. Zumindest die Bezeichnung des Landgerichts ist ungenau und auslegungsbedürftig, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weder partei- noch beteiligtenfähig ist; sie kann auch als solche keine Ansprüche haben. Es obliegt vielmehr den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Da ein Wohnungseigentümer aber nicht zugleich Gläubiger und Schuldner der Beitragsforderung, Antr...