Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung und Feststellung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.11.1997; Aktenzeichen 1 T 10738/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 1181/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts MünchenIvom 28. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus neun Wohnungen und dem im Dachgeschoß gelegenen Raumeigentum Nr. 10 besteht, das im Nachtrag vom 4.3.1983 zur Teilungserklärung vom 13.12.1982 und im Aufteilungsplan als Hobbyraum bezeichnet ist. Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 30.4.1984 von der Bauträgerin die im dritten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 6. Der Vertrag enthält in Nr. XIV folgende Bestimmung:
Ausbau des Dachgeschoßes
Dem Käufer ist bekannt, daß der Verkäufer beabsichtigt, das Dachgeschoß im Anwesen … auszubauen. Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer Vollmacht, alle hierzu erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge gegenüber Behörden, Notar und Gericht zu stellen, sowie – soweit erforderlich – die Teilungserklärung entsprechend zu ändern und deren Vollzug im Grundbuch zu veranlassen. Der Käufer duldet weiterhin den Ausbau dieses Dachgeschoßes und alle damit verbundenen Bautätigkeiten.
Die Antragsgegner kauften mit Vertrag vom 24.6.1985 die im vierten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 8 und den Hobbyraum Nr. 10 im Dachgeschoß. Das Raumeigentum Nr. 10 wurde mit einer Grunddienstbarkeit belastet, die den jeweiligen Eigentümer der ebenfalls im vierten Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 9 zur alleinigen Nutzung des über seiner Wohnung gelegenen, im beigehefteten Lageplan rot eingezeichneten Teils des Hobbyraums berechtigte, der bereits vom übrigen Hobbyraum abgemauert war. Der Lageplan stellt das Dachgeschoß als in zwei unterschiedlich große Hälften aufgeteilt dar, die jeweils in mehrere Räume – auch je ein Bad – unterteilt und über eine Wendeltreppe mit den darunter liegenden Wohnungen verbunden sind. Für den Fall der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung verpflichteten sich die Antragsgegner, einen 93,71/1000 Miteigentumsanteil am Hobbyraum unentgeltlich zurückzuübertragen und die Teilungserklärung in der Weise zu ändern, daß das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 künftig auch an dem über dieser Wohnung liegenden Teil des Hobbyraums bestehen solle. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsgegner zu notarieller Urkunde vom 13.12.1996 nach.
Die Antragsgegner nutzen ihr Sondereigentum im Dachgeschoß als Schlaf- und Badezimmer. Die Antragstellerin hat beantragt:
- Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, den Hobbyraum mit der Aufteilungsnummer 10 über dem vierten Obergeschoß … als Wohnraum, d. h. zum dauernden Wohnen zu nutzen;
- es wird festgestellt, daß die Antragsgegner lediglich berechtigt sind, den Hobbyraum mit der Aufteilungsnummer 10 nur entsprechend der Teilungserklärung als Hobbyraum zu nutzen.
Das Amtsgericht hat die Anträge am 14.5.1997 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.11.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Dem Feststellungsantrag habe von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Der Antrag auf Unterlassung der Wohnraumnutzung des Hobbyraums sei unbegründet. Aufgrund ihrer Erklärung in Nr. XIV des Kaufvertrags vom 30.4.1984 könne sich die Antragstellerin nicht auf die in der Teilungserklärung angegebene Zweckbestimmung „Hobbyraum” berufen. Diese Erklärung sei nach objektiven, am Wortsinn orientierten Maßstäben auszulegen. Danach habe die Antragstellerin gewußt, daß das Dachgeschoß ausgebaut werden solle, und habe dem Ausbau allgemein zugestimmt. Zu einem Ausbau als Hobbyraum hätte es ihrer Zustimmung nicht bedurft, ebensowenig wie ihrer Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung. Aus der Erklärung der Antragstellerin könne nicht nur die Bauträgerin und Rechtsvorgängerin der Antragsgegner Rechte herleiten, sondern auch die Antragsgegner selbst. Denn die Zustimmung zum Ausbau des Dachgeschoßes sei auf dauerhafte Veränderung und Beibehaltung dieser Veränderung gerichtet.
Es komme nicht darauf an, ob die Antragsgegner im Zuge des Ausbaus Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen hätten. Verfahrensgegenstand sei nur die Unterlassung der Nutzung und nicht der Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen. Im übrigen habe die Anhörung des Verwalters und des Ehemanns der Antragstellerin keinen Hinweis auf unzulässige Änderungen erbracht.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Zulässigkeit des Antrags, festzustellen, daß d...