Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung und einstweilige Anordnung. Richterablehnung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 61/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 AR 25/93) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, es zu dulden, daß das durch seine Wohnung führende Heizungsrohr repariert und dazu seine Wohnung von Handwerkern und Mitarbeitern der Verwaltung betreten wird. Außerdem haben sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit entsprechendem Inhalt beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 17.3.1993 hat der Antragsgegner den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat die Ablehnung damit begründet, der Richter habe in der mündlichen Verhandlung einseitig die Position der Antragsteller vertreten und nur diesen sachdienliche Hinweise erteilt. Auch sei der Richter nicht auf das prozessual unfaire Verhalten der Antragsteller eingegangen, die ihren Antrag mit völlig neuen Sachargumenten begründet hätten. Ergänzend hat der Antragsgegner vorgetragen, der Richter am Amtsgericht habe das Protokoll der Sitzung falsch aufgenommen und einen einseitigen Vergleichsvorschlag gemacht.
Mit Beschluß vom 8.6.1993 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners für nicht begründet erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung der §§ 42, 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3 ZPO zulässig; sie ist aber nicht begründet.
1. Entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Wohnungseigentumsverfahren statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden aus (BayObLG WuM 1992, 396). Auch Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen des Richters sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BayObLG WE 1989, 110).
2. Das Landgericht hat diese Grundsätze berücksichtigt und das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.
a) Der Antragsgegner hat schon kaum Tatsachen vorgetragen, die auf ihre Eignung überprüft werden könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die subjektiven Eindrücke des Antragsgegners entziehen sich einer näheren Überprüfung. Es ist vor allem nicht erkennbar, in welcher Weise die rechtlichen Hinweise des Amtsrichters in der mündlichen Verhandlung und sein Vergleichsvorschlag einseitig zu Lasten des Antragsgegners ausgerichtet waren. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, muß der Wohnungseigentumsrichter nach § 12 FGG den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären und feststellen sowie nach § 44 Abs. 1 WEG auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. Daß der Amtsrichter hier diesen Verpflichtungen nur einseitig nachgekommen sei, hat der Antragsgegner nicht mit Tatsachen belegt. Der Amtsrichter durfte den Antragstellern einen neuen und ergänzenden Sachvortrag zur Begründung ihrer Anträge nicht abschneiden. Darin kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine unfaire Verfahrensführung gesehen werden. Der Richter war im Gegenteil in entsprechender Anwendung von §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO dazu verpflichtet, auf Lücken im Sachvortrag hinzuweisen und Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Wenn sich nach der Rechtsansicht des Richters solche Lücken und Unklarheiten überwiegend im Vortrag nur einer Seite zeigten, so war es nur folgerichtig, die entsprechenden Hinweise nur an diese Seite zu richten. Auf eine Voreingenommenheit kann daraus nicht geschlossen werden.
b) Daß der Richter das Protokoll über die mündliche Verhandlung unrichtig diktiert habe, hat der Antragsgegner nur behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Selbst wenn ein Verstoß des Richters gegen § 47 ZPO unterstellt würde, ergäbe sich aus dieser einmaligen fehlerhaften Verfahrensführung noch kein Grund zur Ablehnung (BayObLG MDR 1988, 500). Auch bei einer Gesamtbetrachtung sind die Vorwürfe des Antragsgegners zu ungenau und zu wenig objektivierbar, als daß sie die Ablehnung des Amtsrichters begründen könnten.
c) Der Antragsgegner hat in seiner am 8.7.1993 eingereichten sofortigen Beschwerde eine nähere Begründung „ehestmöglich” angekündigt. Der Senat ist nicht d...