Leitsatz (amtlich)
Fehlt ein Zugang zum Dachspitz vom Gemeinschaftseigentum aus, ist der Mitgebrauch des Dachspitzes durch alle Wohnungseigentümer auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen.
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 T 2588/03) |
AG Augsburg (Beschluss vom 06.05.2003; Aktenzeichen 3 UR II 206/02) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Augsburg vom 10.3.2004 mit der Ausnahme von Nr. 1 1 und der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Augsburg vom 6.5.2003 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1) sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten zu 2) verwaltet wird.
Den Antragstellern gehört die Dachgeschosswohnung Nr. 11. Der darüber liegende Dachspitz steht im Gemeinschaftseigentum. Ein Zugang zu ihm ist nur von der Wohnung der Antragsteller aus möglich. Die Räume im Dachspitz werden von den Antragstellern genutzt; ob ihnen ein Sondernutzungsrecht daran zusteht, ist unklar.
Jeweils mit Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer am 17.10.2002:
Tagesordnungspunkt (TOP) 2:
Bau einer feststehenden Treppe vom Treppenhaus ausgehend und Schaffung eines Eingangs (Tür) zum Dachspitz (Dachräume).
TOP 3:
Die Abgeschlossenheit zur Wohnung Nr. 11 soll wiederhergestellt werden, durch ordnungsgemäßen und statisch einwandfreien Rückbau des vorhandenen Zugangs (Verschluss der Decke/Boden) zu den Dachräumen (Dachspitz).
TOP 4:
Die Bauleitung wird dem ehemaligen Bauleiter - übertragen.
TOP 5:
Die Eigentümer (= Antragsteller) verpflichten sich, zur Erstellung eines Kostenvoranschlags - eine Ortsbegehung in die Dachräume zu ermöglichen, indem sie den Zugang durch ihre Wohnung ermöglichen und dulden.
TOP 6:
Sollten sich die Eigentümer - (= Antragsteller) weigern, wird hilfsweise folgender Beschluss gefasst:
Die Hausverwaltung - wird ermächtigt, gerichtlich den Beschluss bezüglich Durchgangsrechts in die oberen Dachräume (Dachspitz) zu erwirken.
TOP 7:
Die Hausverwaltung verpflichtet sich, den Kostenvoranschlag an alle von der Baumaßnahme betroffenen Eigentümer zu versenden. Im Falle, dass die einfache Mehrheit sich für die Durchführung der Baumaßnahme ausspricht -, ist die Hausverwaltung - ermächtigt, der Firma - den Zuschlag zu erteilen und alles Nötige zu veranlassen, dass die Maßnahme durchgeführt wird.
TOP 8:
Kostenverteilung:
a) Aus Instandhaltungsrücklage - abgelehnt
b) als Sonderumlage - abgelehnt
c) die Kostenverteilung soll nach folgendem Schlüssel erfolgen:
prozentuale Aufteilung entsprechend der Schlussrechnung für das Haus - aus dem Jahre 1992 - angenommen
Die Antragsteller haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 6.5.2003 dem Antrag stattgegeben. Das LG hat am 10.3.2004 den Beschluss des AG abgeändert. Es hat den Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 bis 8b abgewiesen. Im Übrigen (TOP 8c) hat es die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen (Nr. 1 1). Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Antragsteller seien verpflichtet, die Schließung der Decke in ihrer Wohnung und die Schaffung eines Zugangs zum Dachspitz über das Treppenhaus zu dulden, weil der Dachspitz für alle Wohnungseigentümer zugänglich sein müsse. Durch die beschlossenen Baumaßnahmen werde ein Zustand hergestellt, der dem Umstand Rechnung trage, dass der Dachspitz im Gemeinschaftseigentum stehe. Der jetzige Zustand sei zwar im Rahmen der ursprünglichen Umbaumaßnahmen bei Begründung des Wohnungseigentums geschaffen worden, gleichwohl hätten die jetzt beschlossenen Baumaßnahmen ohne die Zustimmung der Antragsteller von der Eigentümerversammlung genehmigt werden können, weil sie allein das Ziel hätten, einen der Rechtslage entsprechenden Zustand herzustellen. Die beschlossenen Baumaßnahmen seien im Übrigen für die Antragsteller auch nicht nachteilig, weil ihnen lediglich ein rechtlich nicht zustehender Vorteil, nämlich die Nutzung des Dachspitzes, entzogen werde.
Die Antragsteller würden zwar darauf verweisen, dass wegen des Zugangs vom Treppenhaus zum Dachspitz ein Kehlbalken herausgetrennt werden und aus statischen Gründen eine Unterfangung der Dachstuhlkonstruktion innerhalb ihrer Wohnung erfolgen müsse, was naturgemäß mit erheblichen Kosten verbunden sei. Demgegenüber hätten aber die Antragsgegner klargestellt, dass lediglich eine sc...