Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein
Leitsatz (redaktionell)
Ein erteilter Erbschein ist nicht nur dann einzuziehen, wenn er von Anfang an unrichtig ist, sondern auch dann, wenn er später unrichtig geworden ist, z.B. durch ein Wechsel in der Person des Nacherben.
Normenkette
FGG §§ 12, 27; ZPO § 550; BGB § 2361 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 15.10.1986; Aktenzeichen 4 T 1845/86) |
AG Altötting (Beschluss vom 21.04.1986; Aktenzeichen VI 57/82) |
Tenor
I. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Altötting vom 21. April 1986 und des Landgerichts Traunstein vom 15. Oktober 1986 werden aufgehoben.
II. Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Altötting wird angewiesen, den gemäß Verfügung vom 14. April 1982 erteilten Erbschein einzuziehen.
III. Im übrigen wird die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 15. Oktober 1986 zurückgewiesen.
IV. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf je 96.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 13.2.1982 verstarb in, … der verheiratete Mechanikermeister … (Erblasser). Er hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, sowie seine beiden Söhne (Beteiligter zu 3) und …. Der Wert des Reinnachlasses beträgt nach den Feststellungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Traunstein 478.239 DM.
Die Ehegatten hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag des Notars … in … vom 19.6.1958 (Urkunden-Rolle Nr. …) gegenseitig „zum alleinigen und ausschließlichen Erben” eingesetzt. Der Vertrag enthält ferner eine Regelung über die Auszahlung des „Vater- oder Mutterguts” an die damals schon geborenen Söhne … und … sowie folgende Vereinbarung (C V des Vertrages):
„Endlich verpflichten wir uns gegenseitig im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter unser Besitztum Anwesen Hs. Nr. … samt allenfallsigem Zubehör, Wirtschaftsvorräten und Inventar an eines unserer gemeinschaftlichen Kinder unter folgenden Bedingungen zu übergeben:
1. mit dinglicher Sicherung bei Tod des überlebenden Eheteils
2.
- das Überlebende trifft unter mehreren Kindern freie Wahl, welche auch durch letztwillige Verfügung getroffen werden kann,
- es setzt die Übergabebedingungen nach Ermessen fest oder bestimmt sie in der letztwilligen Verfügung;
- fehlen solche Bestimmungen, so erhält den Übernahmeanspruch das älteste gemeinschaftliche Kind, jedoch in diesem Fall der jüngere Sohn vor der älteren Schwerster und zwar zu den bei uns zwischen. Eltern und Kindern geltenden brauchmäßigen, die Fortbewirtschaftung gewährleistenden Bedingungen, nämlich Versorgung des Übergebers und dessen etwaigen zweiten Ehegatten mit Wohnungsrecht, Austrag und Zehrpfennig und der weichenden Geschwister mit Aussteuer und Ausstattungsansprüchen;
- der Übernehmer muß auf seinen Anteil an dem nach obiger Bestimmung auszuweisenden Vater- oder Muttergut zugunsten seiner Geschwister verzichten oder diesen überlassen;
bei wichtigem Grund ist das Überlebende von dieser Verpflichtung gänzlich frei und berechtigt, über das Besitztum nach bestem Wissen und Gewissen anderweitig zu verfügen. Als wichtiger Grund gilt neben anderen heute nicht erkennbaren:
- körperliche oder geistige Unfähigkeit des Erben das Besitztum zu führen oder zu verwalten,
- Abwanderung
- schwerer unbegründeter Ungehorsam, besonders trotz ernsthaften Hinweises dem allgemeinen Brauch und guter Sitte widersprechender Lebenswandel.
- Ein wichtiger Grund ist, daß aus erster Ehe nur Töchter, aus zweiter Ehe aber ein Sohn vorhanden ist;
- nicht dagegen die Tatsache der Wiederverehelichung des Überlebenden.”
Am 25.12.1974 errichteten die Ehegatten ein privatschriftliches „Testament” mit folgendem Wortlaut:
„Als Besitzer des Anwesens … Hsnr. …, mit Werkstattgebäuden-Wohnhaus-aller Einrichtung und Inventar, unbebautem Grundstück ab der geteerten Hoffläche bis zum Gißgraben, vorhandener Barmittel als Privatbesitz- z.Zt. bei der … angelegt und einem Grundstück gegenüber …/machen wir
…, geb. … geb.
am 25.3.1927
und
… geboren am 14.1.1928
im; beiderseitigen Einvernehmen nachfolgende Testamentsniederschrift.
1) Für den Fall des Ablebens eines der beiden Ehepartner, geht das gesamte Besitztum mit allen Rechten und Pflichten auf den überlebenden Ehepartner über.
2) Die am 1. November 1973 an unseren Sohn … gemachte Schenkunkszusage ist davon ausgeschlossen und hat laut dem damaligen Vretragstext weiterhin Gültigkeit.
3) Wie mit unseren beiden Söhnen schon vor langem vereinbart, soll den Betrieb mit allen Gebäuden und Einrichtungen Sohn … übernehmen, da dieser ja auch das KFZ-Handwerk erlernt – wenn er das Geschäft im ähnlichen Sinne wie bisher weiterführt.
4) Dem Sohn … ist bis zu seiner Verheiratung das Wohnrecht, also ein akzeptables Zimmer im Wohnhaus zur Verfügung zu stellen und solange er sein Studium weiterführt, die dadurch notwendige finanzielle Unterstützung und Finanzierung seines Studiums voll zu gewährleisten...