Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 2 T 7685/93) |
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen UR II 97/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 30. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.740 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Im Jahr 1988 bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft aus den Antragstellern zu 1 und 2 und dem Antragsgegner; die Wohnanlage wurde vom Antragsgegner verwaltet. Er kaufte damals auf eigene Rechnung mehrere Geräte zur Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums.
In der Folgezeit erwarben die Antragsteller zu 3 und 4 vom Antragsgegner Wohnungseigentum. Nur der Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin zu 3 und dem Antragsgegner enthielt die Klausel: „Bewegliches ist nicht mitverkauft”.
Im Jahr 1990 bot der Antragsgegner den Antragstellern die im Jahr 1988 von ihm gekauften Geräte für 18.000 DM zur Übernahme an. Die Antragsteller lehnten das Angebot ab.
Die Antragsteller haben behauptet, der Antragsgegner habe die Geräte dann an sich genommen und vom Grundstück entfernt. Sie haben beantragt, ihn zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.000 DM nebst Zinsen an sämtliche Wohnungseigentümer zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.4.1993 den Antragsgegner dem Grunde nach verpflichtet, an die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters den Schaden zu ersetzen, welcher der Antragstellerin zu 4 durch die Entfernung eines Traktors mit Anhänger, Marke John Deere, komplett mit Doppelmähwerk, Schneefräse, Schneeketten, Fahrerhausaufbau und Gewichtskasten sowie einer handbetriebenen Hofkehrmaschine im November 1991 entstanden ist. Bezüglich des Schadens wegen der Entfernung weiterer Geräte wurde der Antrag abgewiesen. In den Gründen hat das Amtsgericht ausgeführt, nur die Antragstellerin zu 4 habe Miteigentum an den Bewirtschaftungsgeräten erworben. Durch die Entfernung des Traktors (mit Zubehör) und der Hofkehrmaschine durch den Antragsgegner sei ihr Miteigentumsanteil verletzt worden. Eine Entscheidung zur Schadenshöhe könne derzeit nicht getroffen werden. Ein Anspruch wegen Entfernung der übrigen Geräte sei nicht gegeben, da sich diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch auf dem Grundstück befänden. Der Beschluß des Amtsgerichts ist rechtskräftig geworden.
Nachdem die Antragsteller nurmehr beantragt hatten, den Antragsgegner zur Zahlung von 8.700 DM nebst Zinsen zu verpflichten und sie den Antrag im übrigen zurückgenommen hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 15.11.1993 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller 1.960 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.6.1994 die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragstellerin zu 4 stehe ein Schadensersatzanspruch in der Höhe zu, der ihrem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum entspreche. Die Antragstellerin zu 4 habe an dem Traktor (mit Zubehör) und der Hofkehrmaschine einen Miteigentumsanteil erworben, der im gleichen Verhältnis wie ihr Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum stehe. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert des Traktors und der Hofkehrmaschine von zusammen 8.710 DM und Miteigentumsanteilen der Antragstellerin von 225,36/1.000 errechne sich somit ein Schadensbetrag von 1.960 DM.
Ein darüber hinausgehender Betrag könne auch nicht über § 816 BGB zuerkannt werden. Der Erlös für die Maschinen wäre nur dann vom Antragsgegner in voller Höhe herauszugeben, wenn die übrigen Antragsteller gemeinsam mit der Antragstellerin zu 4 Miteigentümer der Geräte geworden wären. Dies sei aber nicht der Fall.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts vom 30.4.1993 steht fest, daß der Antragsgegner dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft den Schaden zu ersetzen, der der Antragstellerin zu 4 durch die Entfernung des Traktors (mit Zubehör) und der Hofkehrmaschine entstanden ist. Aus dieser Entscheidung ergibt sich rechtskräftig zugleich, daß den übrigen Antragstellern ein gemeinschaftlicher Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner wegen der Entfernung des Traktors (mit Zubehör) und der Hofkehrmaschine nicht zusteht. Zwar ist im Tenor der Antrag auf Schadensersatz nur wegen der Entfernung der übrigen Geräte abgewiesen worden, nicht aber wegen der Entfernung des Traktors (mit Zubehör) und der Hofkehrmasc...