Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 97 BGB, § 926 BGB, § 1008 BGB
Kommentar
1. Ein Eigentümer einer 3-köpfigen Gemeinschaft verwaltete ursprünglich die Wohnanlage; seinerzeit kaufte er auf eigene Rechnung mehrere Geräte zur Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums. Anschließend verkaufte er (wohl unterteilt) zwei Wohnungen, wobei er in einem Vertrag vereinbarte, dass bewegliches Vermögen nicht mitverkauft sei, im anderen Verkaufsfall jedocheine solche Regelung nicht verbriefte. Den beiden Käufern und Antragstellern bot dann der Antragsgegner die von ihm gekauften Geräte (Traktor u. Kehrmaschine) für 18.000 DM zur Übernahme an, die dieses Angebot jedoch ablehnten.
Nachdem der Antragsgegner die Geräte vom Grundstück entfernt und an sich genommen hatte, beantragten die beiden Käufer, ihn zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 18.000 DM, zu leisten an alle Wohnungseigentümer, zu verpflichten. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner dem Grunde nach, an die Miteigentümer der Gemeinschaft zu Händen des Verwalters den Schaden zu ersetzen, welcher der Antragstellerseite (einem Käufer) durch Entfernung der Geräte entstanden sei. Nur der eine Käufer hätte hier Miteigentum an den Bewirtschaftsgeräten erworben, so dass sein Miteigentumsanteil verletzt worden sei. Dieser Beschluss des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.
Nunmehr beantragten die beiden Käufer, den Antragsgegner zur Zahlung von 8.700 DM zu verpflichten. Das Amtsgericht sprach den Antragstellern 1.960 DM nebst Zinsen zu und wies i.Ü. den Antrag ab. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Auch die weitere Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.
2. Ausgehend vom Wiederbeschaffungswert des Traktors und der Kehrmaschine von zusammen 8.710 DM und einem Miteigentumsanteil eines Wohnungskäufers (des Antragstellers) von 225,36/1000stel errechne sich der Schadensbetrag von 1.960 DM. Die anderen Miteigentümer seien nicht Miteigentümer der Geräte geworden. Aufgrund der insoweit rechtskräftigen amtsgerichtlichen Entscheidung zum Grund des Anspruches ergäbe sich, dass den übrigen Eigentümern ein gemeinschaftlicher Schadenersatzanspruch wegen der Entfernung des Traktors mit Zubehör und der Hofkehrmaschine nicht zustehe. Damit müsse auch nicht geprüft werden, ob allen Wohnungseigentümern ein gemeinschaftlicher Schadenersatzanspruch als Mitgläubigern gegen den Antragsgegner zustehe, weil alle Wohnungseigentümer Miteigentümer geworden seien, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Miteigentümer einen solchen Anspruch mit dem Antrag auf Leistung an alle Wohnungseigentümer geltend machen könne (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 727).
Zu entscheiden sei allein noch die Frage über die Höhe der Forderung des einen Antragstellers, der allein in Geld auszugleichenden Schaden erlitten hätte. Rechtskräftig wurde auch festgestellt, dass der eine Eigentümer (Käufer) gemäß § 97 BGB, § 926 BGB Miteigentum erworben habe. Eine ideelle Eigentumsaufteilung an Gegenständen sei bei gleichzeitiger Teilveräußerung, wie sie hier der Antragsgegner vorgenommen habe, möglich (BGHZ 49, 250/253).
Mangels abweichender Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller sei davon auszugehen, dass diesem ein Miteigentumsanteil an den Geräten übertragen worden sei, der seinem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum entspreche (vgl. BayObLG, NJW 75, 2296). Aufgrund der Übertragung des Miteigentumsanteils sei eine Bruchteilsgemeinschaft an den Geräten zwischen diesen beiden Personen entstanden; dabei sei im vorliegenden Fall unerheblich, dass diese Bruchteilsgemeinschaft nicht identisch sei mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von 6.740 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 29.09.1994, 2Z BR 81/94)
Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung