Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Rechtssmißbräuchliches Beseitigungsverlangen einer baulichen Veränderung
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 263/97) |
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 10/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren in allen Rechtszügen auf jeweils 80.000 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer in einem Fremdenverkehrsort gelegenen Anlage, die aus 46 Appartementwohnungen besteht. Das gemeinschaftliche Eigentum ist für den Betrieb eines Hotels mit Schwimmbad und Sauna ausgebaut. Dem Antragsteller gehören zwei Wohnungen. § 3 des Teilungsvertrags vom 17.1.1978 lautet:
Zweckbestimmung des Gebäudes
Die Wohnungseigentümer verpflichten sich jeweils gegenseitig, ihr Wohnungseigentum bis zum 31. Dezember 1993 ausschließlich der … (frühere Verwalterin) dauerzuvermieten. Für den Fall, daß die … innerhalb dieser Zeit aufgelöst werden sollte, verpflichten sich die Wohnungseigentümer gegenseitig, die Vermietung an eine entsprechende andere Gesellschaft vorzunehmen. In den Dauermietverträgen ist dabei eine Bestimmung dahingehend aufzunehmen, daß die Mieterin dafür Gewähr bietet, daß die Wohnungen ständig wechselnden Kur- und Feriengästen zur Verfügung gestellt werden.
Nach Ablauf der Bindungsfrist wurde der Hotelbetrieb in der bisherigen Form weitergeführt. Das Mietverhältnis mit dem Antragsteller war schon zum 31.12.1991 beendet worden; er vermietet seither seine beiden Wohnungen selbst.
In der Eigentümerversammlung vom 24.4.1993 befaßten sich die Wohnungseigentümer mit dem Ausbau des Saunabereichs. Die Versammlungsniederschrift hält dazu fest:
Herr D. führt aus, daß der Erhaltungszustand der gesamten Saunaanlage und des dazugehörigen Sanitärbereichs sehr schlecht ist. Aus Gründen der Vermietbarkeit des Hotels ist eine umfassende Renovierung unumgänglich. Entwürfe für diese Renovierung wurden herumgereicht. Herr D. bietet, um von Herrn … (Antragsteller) die Zustimmung zu erhalten, diesem folgendes an:
- Er soll keinen Renovierungskostenanteil bezahlen
- die Gäste seines Appartements sollen für die Benutzung der Saunaanlage nichts bezahlen.
- …
… (Antragsteller) entgegnet, daß er, solange er Miteigentümer des Hotels sei, dem Umbau der Sauna nie zustimmen werde. Zugleich lehnt er die von Herrn D. vorgeschlagenen Punkte (Kostenfreiheit und Mitarbeit) ab. Nach seiner Ansicht genüge der Erhaltungszustand der Anlage den Anforderungen. …
Gegen die Stimme des Antragstellers beschlossen die Wohnungseigentümer, die Renovierung der Saunaanlage solle umgehend nach den vorgelegten Plänen erfolgen. Sodann wurden die Bauarbeiten begonnen und ungeachtet einer vom Antragsteller erwirkten einstweiligen Anordnung im Sommer 1993 abgeschlossen. Bei den Baumaßnahmen wurde ein unterirdischer Trakt mit mehreren Räumen und einem Lichthof an das bestehende Gebäude angebaut; die Außenmauer wurde für den Einbau eines Fensters und einer Türe durchbrochen. Die Bauausführung weicht von den in der Eigentümerversammlung vorgelegten Plänen deutlich ab.
Den Eigentümerbeschluß vom 24.4.1993 erklärte das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers am 11.1.1995 für ungültig. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wurde vom Landgericht am 9.6.1995 zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten,
die durchgeführte Saunaerweiterung mit Durchbruch der Außenmauer, Einbau einer Türe und Schaffung eines Anbautrakts mit Lichthof zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Das Amtsgericht hat den Antrag am 29.12.1996 als rechtsmißbräuchlich abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers nach Einholung von Gutachten eines Sachverständigen für Tourismus und eines Bausachverständigen mit Beschluß vom 28.4.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde. Außerdem hat der Antragsteller Beschwerde gegen die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts für den ersten Rechtszug und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 310.000 DM eingelegt. Er beantragt, den Geschäftswert auf jeweils 21.545 DM festzusetzen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Erstbeschwerde führt zu einer Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Geschäftswerts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei dem Umbau der Saunaanlage handle es sich um eine bauliche Veränderung, die der Antragsteller grundsätzlich nicht zu dulden brauche. Sein Beseitigungsverlangen sei aber rechtsmißbräuchlich, weil er durch den Umbau nur geringfügig in se...