Leitsatz (amtlich)
Die vom Vormundschaftsgericht getroffene Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, kann nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, § 1908i Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 30.06.1999; Aktenzeichen 7 T 304/99) |
AG Regensburg (Beschluss vom 05.05.1999; Aktenzeichen XVII 1439/98) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30. Juni 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 5. Mai 1999 werden aufgehoben.
Tatbestand
I.
Das Landgericht bestellte auf die Beschwerde der Ehefrau des Betroffenen und der Betreuungsstelle mit Beschluß vom 30.12.1998 die Beschwerdeführerin anstelle des vom Amtsgericht ausgewählten vorläufigen Betreuers zur vorläufigen Betreuerin bis 20.5.1999. Am 1.3.1999 ergänzte es diese Entscheidung um den Zusatz: „Die Betreuerin führt die Betreuung berufsmäßig”. Am 5.5.1999 erließ das Amtsgericht folgenden Beschluß: „Die Bestellung als berufsmäßige Betreuerin entfällt rückwirkend zum 1.1.99. Die Betreuerin bleibt mit ihrem vermuteten Einverständnis ab 1.1.99 ehrenamtliche Betreuerin.” Die Beschwerde der ehemaligen Betreuerin wies das Landgericht mit Beschluß vom 30.6.1999 zurück. Hiergegen wendet sich deren weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin Berufsbetreuerin sei, lägen nicht vor. Der Beschluß des Amtsgerichts sei nicht deswegen unwirksam, weil er dem Beschluß der Kammer vom 1.3.1999 widerspreche. Beschlüsse im FGG-Verfahren erwüchsen nicht in Rechtskraft, zudem seien nunmehr neue Tatsachen bekannt, die zu einer Änderung der Entscheidung berechtigten.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht stand.
Die weitere Beschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil die vom Amtsgericht getroffene und vom Landgericht bestätigte Entscheidung nicht zulässig ist. Es kann daher für die Entscheidung dahinstehen, ob die Tatsachen, die das Landgericht seinem Beschluß vom 30.6.1999 zugrunde legte, nicht schon am 1.3.1999 bekannt waren. Der Beschwerdeführerin konnte nicht mit rückwirkender Kraft ihre Stellung als Berufsbetreuerin für den Betroffenen aberkannt werden. Sie durfte auch nicht im „vermuteten Einverständnis” zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt werden.
Die Feststellung im Beschluß des Landgerichts vom 1.3.1999, daß die Beschwerdeführerin die Betreuung berufsmäßig führt, ist rechtswirksam erfolgt. Sie war jedenfalls zur Klarstellung der Rechtslage angezeigt (vgl. Knittel BtG § 1836 BGB Rn. 4; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. Vorbem. v. §§ 65 ff. FGG Rn. 145). Die vom Amtsgericht mit Rückwirkung ausgesprochene Aberkennung der Berufsbetreuereigenschaft war nicht zulässig. Die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung ist für die Vergütung des Betreuers nach § 1836 Abs. 2 i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB von konstitutiver Wirkung (vgl. HK-BUR/Bauer/Deinert § 1836 BGB Rn. 22). Sie dient der Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit für die Vergütungsfrage (BT-Drucks, 13/10331 S. 27; Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1836 Rn. 5). Dieser Gesetzeszweck steht einer rückwirkenden Aberkennung der Berufsbetreuereigenschaft entgegen. Der Betreuer soll sich darauf verlassen können, daß er als Berufsbetreuer vergütet wird, solange nicht die Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Zukunft aufgehoben wurde (vgl. BayObLGZ 1997, 53 und 301/303).
Ist der Betreuer nicht ausdrücklich damit einverstanden (vgl. § 1898 Abs. 2 BGB), in Zukunft als ehrenamtlicher Betreuer tätig zu sein, hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908b BGB über die Entlassung des bisherigen Betreuers unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 69i Abs. 7 und 8 FGG zu entscheiden.
Eine derartige Entscheidung für die Zukunft kommt hier nicht mehr in Betracht, da die vorläufige Betreuung am 20.5.1999 ausgelaufen und eine Verlängerung nicht erfolgt ist.
Unterschriften
Karmasin, Dr. Schreieder, Dr. Nitsche
Fundstellen
Haufe-Index 1077010 |
FamRZ 2000, 1450 |
NJW-RR 2001, 580 |
BayObLGZ 1999, 294 |
BtPrax 2000, 34 |
Rpfleger 2000, 65 |