Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 06.08.1999; Aktenzeichen 120.3-3194.1-03-02/99)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Vergabestelle gegen den Beschluß der Vergabekammer Südbayern vom 6. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Vergabestelle hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.831,– DM DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Vergabestelle hat für die Errichtung eines Trinkwasserstollens mit Nebengebäuden ein nicht offenes Vergabeverfahren durchgeführt. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren festgestellt, daß die Vergabestelle zu Unrecht vom nicht offenen Verfahren in das Verhandlungsverfahren übergegangen sei und dadurch die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt habe; sie hat die Vergabestelle verpflichtet, das nicht offene Verfahren in bestimmter Weise fortzuführen. Hinsichtlich weiterer Rügen der Beteiligten zu 1 hat die Vergabekammer den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat mit Beschluß vom 21.5.1999 zurückgewiesen.

Mit Beschluß vom 9.7.1999 hat die Vergabekammer u.a. entschieden, daß die Vergabestelle die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beteiligte zu 1 für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war. Diesen Beschluß haben die Beteiligten nicht angefochten.

Mit Schriftsatz vom 27.7.1999 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten auf 53.303,16 DM festzusetzen. Die Vergabekammer hat ohne Anhörung der Vergabestelle mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 6.8.1999 dem Antrag im wesentlichen entsprochen und, unter Kürzung der Reisekosten und der Mehrwertsteuer, die von der Vergabestelle zu erstattenden Kosten auf 45.359,– DM festgesetzt. Sie hat dabei, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.300.000,– DM, eine 10/10 Geschäftsgebühr und eine 10/10 Besprechungsgebühr (jeweils 22.125,– DM) angesetzt. Gegen diesen ihr am 9.8.1999 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde der Vergabestelle vom 12.8.1999. Die Vergabestelle beanstandet, daß die Gebühren nur aus einem Gegenstandswert von 400.000,– DM hätten berechnet werden dürfen. Die Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Über sie ist durch das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden.

a) Die Vergabekammer hat den Kostenfestsetzungsbescheid auf der Grundlage des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG erlassen. Ein solcher Bescheid stellt nach allgemeiner Auffassung einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der aufgrund materiell-rechtlicher Normen über Erstattungsansprüche der Beteiligten entscheidet. Er kann daher auch selbständig angefochten werden (Giehl Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern Art. 80 BayVwVfG Anm. VI.2; Stelkens/ Kallerhof 5. Aufl. Rn. 95, Kopp 6. Aufl. Rn. 47, jeweils zu § 80 VwVfG). Für einen Festsetzungsbescheid, der durch die Vergabekammer erlassen worden ist, gilt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat die Vergabekammern nicht als Gerichte, sondern als verwaltungsinterne, wenngleich unabhängige Stellen ausgestaltet (vgl. BT-Drucks 13/9340 S. 13, 19; Bechtold GWB 2. Aufl. § 116 Rn. 1, Braun BB 1999, 1069). Für das von ihnen zu beachtende Verfahren gelten daher, soweit nicht §§ 102 ff. GWB besondere Regelungen enthalten, die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. auch § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB, wonach die Entscheidung der Vergabekammer durch Verwaltungsakt ergeht).

b) Gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB, § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu, § 16 Abs. 3 GZVJu ist die sofortige Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht gegeben. § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB läßt nach seinem Wortlaut gegen Entscheidungen der Vergabekammer allgemein die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 116 ff. GWB zu. Die Ausgestaltung der folgenden Bestimmungen zeigt zwar, daß der Gesetzgeber hierbei in erster Linie Entscheidungen der Vergabekammer in der Hauptsache (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB) im Auge hatte. Jedoch sollen, wie sich aus § 111 Abs. 4, § 115 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 GWB ergibt, auch andere Entscheidungen der Vergabekammer erfaßt sein. Es besteht daher kein Anlaß, selbständig anfechtbare Nebenentscheidungen der Vergabekammer aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen (vgl. auch Bechtold § 128 Rn. 4). Im Hinblick auf die gesetzliche Sonderregelung ist auch die Durchführung eines Vorverfahrens (zu dessen Erforderlichkeit im allgemeinen vgl. Stelkens/Kallerhof § 80 Rn. 95 m.w.N.) nicht geboten.

c) Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde sind gegeben, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet.

a) Die Vergabekammer hat zu Recht das Vorliegen der Vorau...

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