Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ungültigkeitserklärung von Eigentüerbeschlüssen; Unterlassung von Umbaumaßnahmen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 637/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 25 031/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der beiden Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer in einem Haus mit drei Eigentumswohnungen. Die Antragsteller sind die Eigentümer der Wohnung im ersten Obergeschoß, zu der ein Kellerraum mit der Bezeichnung „Trockenraum” gehört. Der Antragsgegner zu 1 ist Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoß, zu der zwei Kellerräume mit der Bezeichnung „Arbeitsraum” und „Hobbyraum” gehören. Die Antragsgegnerin zu 2 schließlich ist Eigentümerin der Wohnung im Dachgeschoß, zu der ein Kellerraum mit der Bezeichnung „Abstellraum” gehört. Die Antragsgegner wohnen zusammen in der Erdgeschoßwohnung; ihre Wohnung im Dachgeschoß hat die Antragsgegnerin zu 2 vermietet.
Der Antragsgegner zu 1 beabsichtigt im Einverständnis mit der Antragsgegnerin zu 2, in den zu ihren Wohnungen gehörenden drei Kellerräumen eine großzügige Saunaanlage mit großem Ruheraum und eigener Dusche mit WC einzubauen. Im einzelnen haben sie dafür folgende Baumaßnahmen geplant, die vom zuständigen Landratsamt genehmigt wurden:
Ein kreisförmiger Durchbruch von 1,60 m Durchmesser in der Decke zwischen Erdgeschoß und Keller im Bereich des Wohnzimmers der Erdgeschoßwohnung und Einbau einer Wendeltreppe, Einbau von Dusche und WC in dem zur Dachgeschoßwohnung gehörenden Kellerraum; Durchbruch in der Wand von diesem Raum zum Arbeitsraum im Keller, der zur Erdgeschoßwohnung gehört, mit Einbau einer Türe; Durchbruch in der tragenden Wand zwischen den Kellerräumen Hobbyraum und Arbeitsraum, die zur Erdgeschoßwohnung gehören, mit Einbau einer Türe.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, einige Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.7.1990 für ungültig zu erklären und den Antragsgegnern die geplanten Umbaumaßnahmen zu untersagen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.12.1990 die beanstandeten Eigentümerbeschlüsse im wesentlichen für ungültig erklärt – insoweit ist der Beschluß des Amtsgerichts rechtskräftig – und die Unterlassungsanträge abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.7.1991 dem Antragsgegner zu 1 untersagt, zwischen Hobbyraum und Arbeitsraum im Keller eine Türe einzubauen, im Arbeitsraum eine Sauna einzurichten und vom Arbeitsraum zum Wohnzimmer im Erdgeschoß einen Deckendurchbruch mit Einbau einer Wendeltreppe durchzuführen; der Antragsgegnerin zu 2 hat es untersagt, im Abstellraum im Keller eine Dusche mit WC einzubauen; beiden Antragsgegnern hat das Landgericht untersagt, die Wand zwischen ihren Kellerräumen zu durchbrechen und beide Räume durch eine Türe zu verbinden.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde erstreben die Antragsgegner die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die geplanten Umbaumaßnahmen seien bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG, soweit die Geschoßdecke zwischen Erdgeschoß und Keller und die tragende Wand zwischen Arbeitsraum und Hobbyraum im Keller durchbrochen werden sollten. Eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung liege nicht vor. Die Antragsteller würden durch die geplanten Maßnahmen auch über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Deshalb könnten die Antragsteller Unterlassung der geplanten Maßnahmen nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen.
Die Decke zwischen Erdgeschoß und Keller sei ebenso wie die tragende Wand zwischen Arbeitsraum und Hobbyraum nach § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Die Durchbrüche seien Eingriffe in die Statik und Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums, die den Antragstellern einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil brächten. Denn es entstehe eine Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes, da bei der Durchführung der Baumaßnahmen trotz ordnungsmäßiger Planung Fehler und Mängel nicht auszuschließen seien. Diese Gefährdung bräuchten die Antragsteller nicht zu dulden. Zudem brächten die geplanten Maßnahmen eine Verbindung zwischen der Erdgeschoßwohnung und den Kellerräumen der Antragsgegner, die eine intensivere Benutzung der Kellerräume auch zu Wohnzwecken ermögliche. Auch wenn einzelne Maßnahmen für sich allein betrachtet zulässig wären, seien sie doch zu untersagen, weil sie hier Teil einer Gesamtmaßnahme und als solche zu beurteilen seien.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüf...