Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Der Durchbruch der Decke zwischen Erdgeschoss und Keller zum Einbau einer Wendeltreppe und der Durchbruch durch eine tragende Wand im Keller, die nach sachverständiger Beurteilung umfangreiche Sicherungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf die Standsicherheit des Gebäudes erfordern, stellen einen so erheblichen Eingriff in Statik und Substanz des Gemeinschaftseigentums eines Gebäudes dar, dass die Maßnahmen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer unzulässig sind. Es entstehe hier eine Statikgefahr, da bei der Durchführung der Baumaßnahmen trotz ordnungsgemäßer Planung Fehler und Mängel nicht auszuschließen seien. In seiner Entscheidung vom 27. 3. 1986 (NJW-RR 86, 954/955) habe der Senat einen Deckendurchbruch nur deshalb nicht als (nachteilige) bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen, weil er dort vom teilenden Alleineigentümer noch vor Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen worden sei.
2. Die Zusammenfassung von 3 Kellerräumen, die zu 2 verschiedenen Wohnungen gehören, und ihre Ausstattung mit Sauna, Dusche und WC (als Gesamtbaumaßnahme) ermöglicht eine intensivere Nutzung der Kellerräume, auch als eigene Wohnung; sie darf daher ebenfalls nur mit Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer vorgenommen werden. Beim Einbau einer Dusche und eines WC müssten hier auch Eingriffe in die Steig- und Fallleitungen vorgenommen werden, die jeweils im gemeinschaftlichen Eigentum stünden (BayObLG, NJW-RR 1988, 589; BayObLG, WE 1990, 70/71).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 29.10.1991, BReg 2 Z 130/91= ZMR 1/92, 32 = WE 8/92, 228)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Damit hat das BayObLG - wenn auch in einem anderen Einzelfall und mit etwas anderer Begründung - ähnlich entschieden wie das KG Berlin, Entscheidung v. 10. 1. 1990, Az.: 24 W 6746/89= NJW-RR 90, 334; vgl. auch BayObLG, Entscheidung v. 9. 6. 1989, Az.: BReg 1 b Z 11/88; a. A. LG Hamburg v. 12. 12. 1990, PuR 18/1991, 212. Einzelmaßnahmen ähnlicher Art (also nicht eine Gesamtbaumaßnahme umfangreicher Art wie im vorliegenden Fall beabsichtigt) könnten vielleicht als duldungspflichtig angesehen werden, wenn hier insbesondere statische Unbedenklichkeit nachgewiesen werden könnte oder anderweitige Nachteile für Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum nicht in Betracht kämen. Irgendwelche geschaffenen Gefährdungstatbestände müssen jedoch andere Miteigentümer bei solchen baulichen Veränderungen und Nutzungsänderungen nicht hinnehmen.
[Vgl. zu Wanddurchbrüchen und der Zusammenlegung von Einheiten auch die obergerichtliche Folgerechtsprechung, teils streng, teils liberal - auch unter Hinweis auf die Abgeschlossenheitsänderung als "Nachteil" -].