Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung von Amtswidersprüchen
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22401/97) |
AG München |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. August 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Eigentümer eines Grundstücks teilte zu notarieller Urkunde vom 20.10.1994 ein ihm gehörendes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 8.11.1994 angelegt. Als Inhalt des Sondereigentums wurde unter anderem eingetragen, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung zugewiesen wird.
Die Beteiligten zu 1 erwarben mit Kaufvertrag vom 3.5.1994/17.10.1994 die Wohnung Nr. 4, der Beteiligte zu 2 mit Kaufvertrag vom 13.7.1994/17.10.1994 die Wohnung Nr. 6. In der jeweiligen Anlage zu den Kaufverträgen ist die in der Gemeinschaftsordnung der Wohnung Nr. 1 zur Sondernutzung zugewiesene Grundstücksfläche als Gemeinschaftsfläche ausgewiesen. Am 8.11.1994 wurden die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt und dort die in den Kaufverträgen bewilligten Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 eingetragen. Die Beteiligten zu 1 wurden am 5.3.1996, der Beteiligte zu 2 wurde am 20.8.1996 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zugunsten der Käufer der Wohnung Nr. 1 wurde am 19.2.1996 eine Auflassungsvormerkung gebucht.
Die Beteiligten haben sich gegen die Eintragung der Teilung des Grundstücks und gegen die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käufer der Wohnung Nr. 1 gewandt und haben die Eintragung eines Amtswiderspruchs angeregt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Eigentümer des Grundstücks habe ohne entsprechende Vollmacht und ohne ihre Zustimmung die Teilungserklärung so abgefaßt, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung zugewiesen werde. Dies widerspreche den zwischen dem Eigentümer und ihnen zuvor abgeschlossenen Kaufverträgen, in denen diese Fläche als Gemeinschaftsfläche ohne Sondernutzungsrecht ausgewiesen sei. Das Grundbuchamt hat mit Beschluß vom 10.11.1997 die Anregung abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.8.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs komme nicht in Betracht, weil weder die Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG noch die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer der Wohnung Nr. 1 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden sei.
Voraussetzung für die Eintragung der Teilung eines Grundstücks seien das Vorliegen eines Eintragungsantrags, der Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG des voreingetragenen Eigentümers als Eintragungsbewilligung sowie der in § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG bezeichneten Anlagen. Das Grundbuchamt habe hier die Teilung des Grundstücks zu Recht eingetragen, da diese Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Das Grundbuchamt sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, vor Eintragung der Teilung die Übereinstimmung zwischen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und den ihm gleichfalls vorliegenden Kaufverträgen des Eigentümers mit den Beteiligten zu überprüfen.
Voraussetzung für die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber der Wohnung Nr. 1 seien ein Antrag und die Bewilligung des Betroffenen; außerdem müsse die Bewilligung einen vormerkungsfähigen Anspruch betreffen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben gewesen. Demgegenüber habe das Grundbuchamt das Bestehen des zu sichernden Anspruchs nicht zu prüfen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zutreffend führt das Landgericht aus, daß die Voraussetzungen für die Eintragung von Amtswidersprüchen nicht gegeben sind.
Ein Amtswiderspruch ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Grundbucheintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Ein Amtswiderspruch ist nicht einzutragen, soweit als Inhalt des Sondereigentums gebucht ist, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung zugewiesen ist.
(1) Eintragungsvoraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum sind ein Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO, die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG des voreingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO) als Eintragungsbewilligung sowie die in § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG bezeichneten Anlagen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/449). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
(2) Für die Begründung von Wohnungseigentum mit den Sondernutzungsrechten bedurfte es nicht der Zustimmung und der Bewilligung der Beteiligten. Der teilende Eigentümer (§ 8 WEG) verliert zwar seine ...