Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Normenkette
BayGZVJu § 7;, IV Abs. 1 Buchst. a;, VII Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3, § 1025 Abs. 4, § 1059 Abs. 2, § 1061 Abs. 1 S. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 5 S. 1, § 1064 Abs. 2 u. 3
Tenor
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik B. unter dem Aktenzeichen ...-19 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter J. I. F., der Schiedsrichterin I. V. P. und dem Schiedsrichter I. V. V. am 30. April 2020 in M., Republik B., erlassene Schiedsspruch mit dem Inhalt, die Zusammensetzung des Schiedsgerichts habe entschieden:
Der Klage stattzugeben.
Zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "P." (...) von der M. GmbH (...) die Verzugszinsen in Höhe von 70.588,80 US-$, die Kosten der rechtlichen Beratung und Vertretung in Höhe von 1.427,89 US-$, insgesamt 72.016,69 (zweiundsiebzigtausendsechszehn US-Dollar neunundsechzig Cent) sowie die Kosten im Sinne der Entrichtung der Schiedsgebühr in Höhe von 4.440,70 EUR (viertausendvierhundertvierzig Euro siebzig Cent) einzufordern.
Die Frist zur freiwilligen Erfüllung dieses Schiedsspruchs beträgt 5 (fünf) Tage nach Erhalt dieses Schiedsspruchs durch die Beklagte.
wird für vollstreckbar erklärt, soweit die Antragsgegnerin zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 70.588,80 US-$ und Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung in Höhe von 1.427,89 US-$ sowie Kosten für die Schiedsrichtergebühr in Höhe von 4.440,70 EUR an die Antragstellerin verurteilt worden ist.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 67.845,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen die Antragsgegnerin erwirkt hat.
Die Antragstellerin mit Sitz in der Republik B. und die Antragsgegnerin mit Sitz in B. schlossen am 17. Juli 2018 einen Kaufvertrag über die Lieferung von Pflanzenschutzmitteln durch die Antragsgegnerin. Der Vertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung, wonach Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag von dem Internationalen Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Republik B. mit Sitz in M. entschieden werden sollten.
Nachdem die Antragstellerin auf den Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 232.200,00 US-$ im Voraus gezahlt hatte, hat die Antragsgegnerin die Ware nicht vollständig geliefert und mehrfach Lieferfristen nicht eingehalten. Der Aufforderung, die Vorauszahlung zurückzuerstatten, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Daraufhin hat die Antragstellerin ihre Rückzahlungsansprüche gemäß Schiedsvereinbarung vor dem Internationalen Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Republik B. mit Sitz in M. geltend gemacht. Dieses hat am 29. März 2019 entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Betrag von 232.200,00 US-$ zurückzuerstatten sowie einen als Verzugszinsen bezeichneten Betrag in Höhe von 20.201,40 US-$ (laut Schiedsspruch für den Zeitraum vom 6. August 2018 bis 31. Oktober 2018) zu bezahlen hat. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um gesetzliche Verzugszinsen auf die Rückzahlungsforderung, sondern um eine laut Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe wegen Warenlieferverzugs in Höhe von 0,1% des Werts der nicht fristgerecht gelieferten Ware für jeden Verzugstag (Seite 9/10 der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs).
In einem von der Antragstellerin aufgrund der Schiedsvereinbarung gegen die Antragsgegnerin geführten zweiten Schiedsverfahren hat die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht u.a. weitere "Verzugszinsen" für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat am 30. April 2020 den streitgegenständlichen Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt erlassen. Auf die Entscheidung des Schiedsgerichts (Anlage zur Antragsschrift) wird wegen der Einzelheiten des dort festgestellten Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs,
den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus F. J. I. als Vorsitzenden und den Mitschiedsrichtern P. I. W. und W. I. I., vom 30. April 2020, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 70.588,80 US-$ zzgl. 1.427,89 US-$ Kosten für Rechtshilfe und zzgl. Kosten für die Schiedsrichtergebühr in Höhe von 4.440,70 EUR an die Antragstellerin verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie bringt mit Schriftsatz vom 19. August 2020 vor, es kämen Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht, wie noch darzulegen sein werde. Es werde beantragt, die mündliche Ve...