Entscheidungsstichwort (Thema)

WEG: fehlerhafte Zustellung an nicht vertretungsberechtigten Verwalter einer Wohnanlage; Aufhebung und Zurückverweisung der Beschwerdeentscheidung bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung von Wohnungseigentümern am Beschwerdeverfahren; pflichtwidrige Weigerung des Verwalters zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Verwalter scheidet als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer (Antragsgegner) aus, wenn er selbst Antragsteller oder Rechtsmittelführer ist.

2. Die unterlassene oder nicht ordnungsmäßige Beteiligung von Wohnungseigentümern am Beschwerdeverfahren führt zwingend zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung.

3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "pflichtwidrige" Weigerung des Verwalters anzunehmen ist, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Zitierung zu Leitsatz 1: vergleiche BayObLG München, 1989-08-09, BReg 2 Z 60/89, BayObLGZ 1989, 342.

2. Zitierung zu Leitsatz 2: vergleiche BayObLG München, 1989-04-04, BReg 1b Z 22/88, WuM 1989, 350.

3. Eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann auch angenommen werden, wenn der Verwalter die Einberufung ungebührlich verzögert oder einen zu weit hinausgeschobenen Termin wählt (vergleiche OLG Hamm, 1980-07-04, 15 W 177/79, OLGZ 1981, 24). Doch ist dem Verwalter bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Versammlung grundsätzlich ein Ermessensspielraum einzuräumen. Er handelt daher nicht pflichtwidrig, wenn er im November eines Jahres zusagt, eine außerordentliche Eigentümerversammlung im Januar des darauffolgenden Jahres abzuhalten. Den Wohnungseigentümer steht kein Anspruch dahingehend zu, daß die Versammlung noch im Dezember des betreffenden Jahres stattfindet.

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 2-3, § 27 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 4; FGG § 27 S. 2; ZPO §§ 550, 551 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 27.04.1990; Aktenzeichen 1 T 15567/89)

AG München (Entscheidung vom 19.07.1989; Aktenzeichen UR II 13/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538278

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