Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 24 Abs. 2, §3 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, § 43 Abs. 4 WEG, § 27 S. 2 FGG, § 550 ZPO, § 551 Nr. 5 ZPO
Kommentar
1. Nach § 24 Abs. 3 WEG kann die Eigentümerversammlung vom Vorsitzenden des Beirats dann einberufen werden, wenn sich der im Amt befindliche Verwalter pflichtwidrig weigert, dies zu tun. Im vorliegenden Fall hatten die drei Mitglieder des Beirats mit Schreiben vom 14.11.1988 den Verwalter gebeten, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Verwalters für die Zeit ab 01.01.1989" möglichst noch Ende November einzuberufen. Ein entsprechend formgültiges Minderheitenquorum (mehr als 1/4 der Eigentümer) unterschrieb dann einen weiteren Antrag, eine außerordentliche Versammlung zu diesem Gegenstand in der ersten Dezemberhälfte 1988 einzuberufen; dieses Antragsschreiben übergab der Beirat am 28.11.1988 dem Verwalter; dabei stellte dieser die Einberufung einer Versammlung für die 2. Januarhälfte 1989 in Aussicht. Dessen ungeachtet lud die Beiratsvorsitzende mit Schreiben vom 30.11.1988 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung für den 14.12.1988 ein mit den Tagesordnungspunkten "Abberufung der Verwaltung zum 31.12.1988" und "Bestellung eines neuen Verwalters ab 01.01.1989". Der Verwalter selbst verschickte mit Schreiben vom 06.12.1988 eine Versammlungseinladung für den 17.01.1989 mit den vom Beirat geforderten Tagesordnungspunkten Abberufung und Verwalterneubestellung. In der vom Beirat einberufenen Versammlung vom 14.12.1988 wurden bei knapper Beschlussfähigkeit mehrheitlich die beiden Anträge des Beirats angenommen. Der Verwalter beantragte die Ungültigkeit seiner Abberufung, d. h. der Beschlussfassung vom 14.12.1988.
Alle drei Münchner Instanzen bestätigten den Erfolg dieser Beschlussanfechtung des Verwalters. Seit dem 28.01.1988 sei der Verwalter verpflichtet gewesen, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen (die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WEG waren erfüllt). Mit der Zusage des Verwalters, eine außerordentliche Versammlung mit den gewünschten Tagesordnungspunkten in der 2. Hälfte des Januar 1989 abzuhalten, hätte sich der Beirat jedoch zufrieden geben müssen; Beirat und restliche Eigentümer hätten keinen Anspruch darauf, dass die Versammlung noch im Dezember 1988 stattzufinden habe. Den Zeitpunkt der Versammlung bestimme nämlich grundsätzlich der Verwalter; ihm sei dabei ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen (Weitnauer § 24 Rdn. 1 a). Von einer ungebührlichen Verzögerung bei der Einberufung oder einem zu weit hinausgeschobenen Termin - dies wäre u. U. einer pflichtwidrigen Weigerung gleichzustellen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1981, 24/28; Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl. § 24 Rdn. 8) - könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Eigentümern sei es zumutbar, wenn erst in der außerordentlichen Versammlung über die Verwalterfrage im Januar 1989 entschieden werde; ein Verwalterwechsel während des Kalenderjahres sei nicht selten und bringe auch keine unüberwindlichen oder unzumutbaren Schwierigkeiten für die Eigentümer mit sich.
2. Der Verwalter scheidet jedoch als Zustellungsvertreter der übrigen Eigentümer (in Antragsgegnerschaft) aus, wenn er selbst Antragsteller oder Rechtsmittelführer ist.
Unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Beteiligung von Eigentümern am Beschwerdeverfahren führt zwingend zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung (dies wurde im vorliegenden Fall erforderlich und auch entschieden).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 29.11.1990, BReg 2 Z 72/90)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung