Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Aktenzeichen 1 UR II 2/90)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1544/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 16. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Der weitere Beteiligte zu 2 war Alleineigentümer des Anwesens und hat mit notariell beurkundeter Teilungserklärung von 1982 das Wohnungseigentum daran begründet.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, die in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben ist:

„Miteigentumsanteil zu 143,78/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 4 samt Balkon, Kellerraum und Hobbyraum im Keller.”

Der Antragsgegnerin gehört die Wohnung Nr. 5, in der Teilungserklärung beschrieben als:

„Miteigentumsanteil zu 199,50/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 5 samt Dachboden, Spitzboden im darüberliegenden Dachgeschoß und Kellerraum.”

Der teilende Alleineigentümer hat in Abschnitt V der Teilungserklärung u. a. „folgende Regelung bezüglich der Wohnungseigentümer untereinander (getroffen), die den jeweiligen Erwerbern verpflichtend aufzuerlegen ist mit der weiteren Verpflichtung, diese auch einem Rechtsnachfolger aufzuerlegen:

Der Spitzboden ist in das Wohnungseigentum Nr. 5 einbezogen. Der Eigentümer dieses Wohnungseigentums ist berechtigt, ohne die Erlaubnis der Miteigentümer einzuholen, folgende Umbauten im Rahmen der geltenden Baugesetze und der anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen:

  1. Anheben des Dachstuhls über dem Treppenhausturm an der Nord-Westseite um ca. 1,50 m, auf Firsthöhe des Hauptdaches;
  2. Erstellen einer eingezogenen Dachterrasse auf der Süd-Ostseite unter Auswechslung der betroffenen Dachsparren. Die damit verbundene Dachisolierung und der Terrassenbelag sind Teil des Sondereigentums Nr. 5;
  3. Einbau von genehmigungsfreien liegenden Dachfenstern, welche im Zuge des späteren Ausbaus benötigt werden;
  4. Vergrößerung oder Veränderung der Fenster in den Dachgaupen, sowie der auf der Ostseite mittig gelegenen Wohnzimmerfenster;
  5. Das gemeinschaftliche Eigentum der Dachhaut und der Dachkonstruktion bleibt durch die Umbauten unverändert erhalten;

Die Antragsgegnerin hat Ende 1989 eine Dachterrasse errichtet, die nach außen bis zur Dachrinne reicht und dort durch ein Geländer gesichert ist. Diese Baumaßnahme wurde vom Landratsamt genehmigt.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die von der Antragsgegnerin errichtete Dachterrasse entspreche nicht der Regelung in der Teilungserklärung, da unter dem Begriff „eingezogene Dachterrasse” etwas anderes gemeint sei, nämlich eine Terrasse, deren Vorderseite bündig mit der Dachhaut abschließe, so daß das vordere Geländer der Terrasse nicht über die Dachhaut hinausrage.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die auf der Südostseite des Hauses errichtete Dachterrasse so weit zu beseitigen, daß die Oberkante des Geländers mit der Dachhaut bündig abschließt.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens zur Bedeutung des Begriffs „eingezogene Dachterrasse” mit Beschluß vom 31.8.1990 den Antrag abgewiesen, ebenso einen Gegenantrag der Antragsgegnerin. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.7.1991 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf teilweise Beseitigung bzw. Rückbau der Dachterrasse weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Zwar handele es sich bei der von der Antragsgegnerin errichteten Dachterrasse zweifellos um eine bauliche Veränderung, weil dadurch das Gemeinschaftseigentum auf Dauer verändert worden sei. Diese bauliche Veränderung gehe auch unzweifelhaft über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinaus; auch könne davon ausgegangen werden, daß mit dieser baulichen Veränderung nicht unerhebliche Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden seien. Doch sei die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer dennoch nicht erforderlich, weil nach Abschnitt V der Teilungserklärung die Antragsgegnerin die Dachterrasse ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer habe errichten dürfen.

Die Antragsgegnerin habe nichts anderes als eine eingezogene Dachterrasse unter Auswechslung der betroffenen Dachsparren errichtet. Da die Teilungserklärung durch zulässige Bezugnahme im Eintragungsvermerk Inhalt des Grundbuchs sei, dürfe bei der Auslegung der Teilungserklärung nur auf den Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich für einen unbefa...

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