Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Schadensersatzpflicht des Verwalters wegen Zustimmungsverweigerung zum Wohnungsverkauf
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 223/82) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23068/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Januar 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Amtsgericht im Beschluß vom 3. November 1982 angeordnete Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 3 062 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen verspäteter Zustimmung zur Veräußerung ihrer Eigentumswohnung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in der Wohnanlage … und … in …. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin. Nach § 3 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) bedarf die Veräußerung einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters; die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Mit notarieller Urkunde vom 19.3.1982 veräußerte die Antragstellerin ihre Wohnung zum Preis von 240 000 DM. Eine Kaufpreisrate von 150 000 DM sollte binnen 10 Tagen nach Bestätigung des Notars, daß die Vormerkung rangrichtig eingetragen sei, die Zustimmung des Verwalters vorliege und zwei bestimmte Grundschulden gelöscht seien, zur Zahlung fällig sein.
Mit Schreiben vom 25.3.1982 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die Zustimmung könne nicht erteilt werden, da im Kaufvertrag Vereinbarungen getroffen seien, die sie nicht bestätigen könne.
Mit Schreiben vom 8.4.1982 teilte der Notar der Antragstellerin mit, daß die Auflassungsvormerkung eingetragen und die Grundschulden gelöscht seien; zur Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate fehle noch die Genehmigung des Verwalters. Unter dem 19.4.1982 schrieb die Antragsgegnerin der Antragstellerin, sie könne dem Kaufvertrag weiterhin nicht zustimmen, weil noch ein Wohngeldrückstand in Höhe von 114 DM bestehe. Am 28.4.1982 beauftragte die Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten, die Zustimmung der Antragsgegnerin zu erwirken. Am Nachmittag desselben Tages ging bei der Antragsgegnerin eine Aufforderung des Verfahrensbevollmächtigten ein, die Zustimmung bis spätestens 30.4.1982 zu erteilen. Die Antragsgegnerin erteilte noch am 28.4.1982 dem Notar gegenüber die Zustimmung. Am 29.4.1982 teilte der Notar der Erwerberin mit, daß die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Kaufpreisrate binnen 10 Tagen gegeben seien. Am 7.5.1982 wurde der Antragsteller in der Betrag von 150 000 DM gutgeschrieben.
Die Antragstellerin macht folgenden Schaden geltend:
a) |
Ausfall von Festgeldzinsen in Höhe von 9 % aus 150 000 DM für die Zeit vom 13.4. bis 6.5.1982 |
900, |
– |
DM |
b) |
Telefonkosten |
7, |
– |
DM |
c) |
Anwaltskosten (7,5/10 Geschäftsgebühr, Auslagen, Mehrwertsteuer) |
2 155, |
40 |
DM. |
Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3 062,40 DM nebst 8,25 % Zinsen seit Zustellung des Antrags (21.7.1982) zu verpflichten.
Mit Beschluß vom 3.11.1982 hat das Amtsgericht München dem Antrag entsprochen und der Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 19.1.1983 als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, hat es abgesehen.
Gegen den ihr am 28.1.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz am 31.1.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Überlegungen gestützt:
Der geltend gemachte Anspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt, weil die Verwalterin pflichtwidrig die Zustimmung zur Genehmigung des Kaufvertrags verweigert habe (§ 12 Abs. 1 WEG). Denn ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung müsse sich auf die Person des Erwerbers beziehen. Sinn dieser Veräußerungsbeschränkung sei es nicht, den Veräußerer zur Bezahlung rückständiger Wohngelder zu veranlassen, sondern das Eindringen von Personen in die Eigentümergemeinschaft zu verhindern, die nicht willens oder nicht in der Lage seien, sich in die Gemeinschaft einzufügen oder das Wohngeld zu zahlen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums aus anderen Gründen bedeute eine zum Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung des Verwaltervertrags.
Die Höhe des Anspruchs sei vom Amtsgericht richtig berechnet.
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts entspreche auch hinsichtlich der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten § 47 WEG.
2. Die Entscheid...