Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 UR II 64/86)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen T 129/87)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. Juli 1989 (mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung) und der Beschluß des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29. Juni 1987 aufgehoben.

Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts wird zurückgewiesen.

II. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 7. November 1986 zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 17 und 19 werden für ungültig erklärt.

III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten aller Rechtszüge einschließlich des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 570 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus sieben Wohnungen bestehenden Wohnanlage; der weitere Beteiligte hat in den Jahren 1985/86 die Tätigkeit eines Verwalters ausgeübt. Mit Schreiben vom 29.10.1986 lud er die Wohnungseigentümer für den 7.11.1986 zu einer Versammlung ein.

Die Antragsteller, die an der Versammlung nicht teilnahmen, haben die dort gefaßten Eigentümerbeschlüsse am 1.12.1986 angefochten.

Im einzelnen faßten die Eigentümer in der Versammlung vom 7.11.1986 folgende Beschlüsse:

  • Aufhebung der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 3.5.1985 (Tagesordnungspunkt 5);
  • Bestellung des weiteren Beteiligten zum Verwalter (Tagesordnungspunkt 6);
  • Genehmigung der bisherigen faktischen Verwaltertätigkeit des weiteren Beteiligten, insbesondere Genehmigung der von ihm veranlaßten Verwaltungsgeschäfte und der bisher in faktischer Ausübung der Verwaltungstätigkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Tagesordnungspunkt 7);
  • Festsetzung der Verwaltervergütung für die Zeit ab 1.1.1985 (Tagesordnungspunkt 8);
  • Genehmigung der „Rechnungslegung” der Verwaltung vom 1.4.1984 bis 30.4.1985 und Entlastung des Verwalters (Tagesordnungspunkt 9) sowie Genehmigung der „Rechnungslegung” und Entlastung für die Zeit vom 1.5.1985 bis 30.4.1986 (Tagesordnungspunkt 10);
  • Genehmigung des mit dem Hausmeister N. bis 10.6.1986 vereinbarten Arbeitsvertrags (Tagesordnungspunkt 11) sowie Genehmigung der dem Hausmeister N. bewilligten Vergütung von 150 DM monatlich (Tagesordnungspunkt 12);
  • Bestellung von Herrn und Frau K. als Hausmeisterpaar vom 11.6.1986 an (Tagesordnungspunkt 13) sowie Genehmigung des Vertrags und der darin vereinbarten Vergütung von 150 DM monatlich (Tagesordnungspunkt 14);
  • Ermächtigung des Verwalters, einen Heizungswartungsvertrag abzuschließen (Tagesordnungspunkt 15);
  • Grundsätzliche Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung (Tagesordnungspunkt 16);
  • Bildung einer Instandhaltungsrückstellung von 6 000 DM für das Wirtschaftsjahr 1986/87 und die folgenden Wirtschaftsjahre (Tagesordnungspunkt 17);
  • Genehmigung des Haushaltsplans für die Zeit vom 1.5.1986 bis 30.4.1987 (Tagesordnungspunkt 19).

Zu einem Eigentümerbeschluß (Aufhebung der in der Versammlung vom 14.10.1985 gefaßten Beschlüsse) haben die Antragsteller ihren Antrag wieder zurückgenommen.

Zu Tagesordnungspunkt 18 (Wahl eines Verwaltungsbeirats) führt das vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner geführte Versammlungsprotokoll aus:

Herr H. beantragt von der Wahl eines Verwaltungsbeirats abzusehen. Gegenanträge werden nicht gestellt. Es wird festgestellt, daß die Wohnungseigentümer einen Verwaltungsbeirat nicht bestellt haben.

Das Amtsgericht hat den Antrag, die in der Eigentümerversammlung vom 7.11.1986 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären, mit Beschluß vom 29.6.1986 abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 3.3.1988 und – nachdem der Senat diesen Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte – erneut mit Beschluß vom 28.7.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsgegner und der weitere Beteiligte haben Anschlußrechtsbeschwerde mit dem Antrag eingelegt, ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerderechtszug den Antragstellern aufzuerlegen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Anschlußrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die in der Eigentümerversammlung vom 7.11.1986 gefaßten Beschlüsse seien weder nichtig noch lägen Gründe vor, die zu ihrer Ungültigerklärung führen würden.

Die Eigentümerversammlung vom 7.11.1986 sei beschlußfähig gewesen.

Die Versammlung sei auch wirksam einberufen worden. Zum Zeitpunkt der Einberufung, am 29.10.1986, sei der weitere Beteiligte allerdings nicht mehr Verwalter im Sinne von § 24 Abs. 1 WEG gewesen, da er sein Amt mit Schreiben vom 8.3.1985 mit sofortiger W...

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