Leitsatz (amtlich)
Nehmen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Instandsetzungsmaßnahme (hier: Anbringung eines Vollwärmeschutzes) bauliche Veränderungen vor, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung hinaus gehen und einen Wohnungseigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (hier: Anbringung eines Geländers über der Terrassenbrüstung), kann dieser Wohnungseigentümer grundsätzlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Dem Anspruch kann, wenn die Kosten eines Rückbaus in keinem angemessenen Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stehen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Ausgleich des durch die Beeinträchtigung verursachten Wertverlustes des betroffenen Wohnungseigentums in Betracht kommen.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 9514/97) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 11/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des LG Nürnberg-Fürth vom 13.11.2002 und des AG Nürnberg vom 10.10.1997 dahin abgeändert, dass der Eigentümerbeschluss vom 11.12.1996 zu Tagesordnungspunkt 3 insoweit für ungültig erklärt wird, als er die Abänderung des Attikageländers zum Gegenstand hat.
II. Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner 3/4 und der Antragsteller 1/4 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehören mehrere Wohnungen, darunter die im Obergeschoss des mehrstöckigen Gebäudes gelegene Wohnung, zu der eine größere Terrasse gehört.
Am 11.12.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3, … an sämtlichen Fassadeflächen einen Vollwärmeschutz anzubringen, …, die Balkongeländer und die Geländer auf der Attika so abzuändern, dass diese an einer durchlaufenden, an der Unterseite der Balkone befestigten Stahlkonstruktion aufgehängt werden und, wo dies für die Attikageländer nicht möglich ist, eine Befestigung an der Außenseite der Attika zu schaffen, die Draufsichten der Balkonbrüstungen mit einer Einblechung zu versehen und die durch die Änderung der Dachgeländer im Bereich der Attika erforderlichen Nacharbeiten am Flachdach auszuführen.
Unter TOP 6 wurde der Antrag auf Erneuerung der Flachdächer abgelehnt.
Der Antragsteller hat beantragt, die beiden Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3 und TOP 6 für ungültig zu erklären. Das AG hat die Anträge am 10.10.1997 abgewiesen. Das LG hat nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache, soweit Gegenstand die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 war, die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag, den Eigentümerbeschluss zu TOP 3 insoweit für ungültig zu erklären, als er die Abänderung des Attikageländers betrifft, hilfsweise die Antragsgegner zu verpflichten, hinsichtlich des Geländers und der Einblechung der Brüstung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Sanierungsarbeiten gem. dem Eigentümerbeschluss zu TOP 3 wurden gegen Ende des Jahres 1997 im Wesentlichen abgeschlossen. Dabei wurde etwa 20 cm über der bisherigen Oberkante der Terrassenbrüstung ein an Querstreben befestigtes umlaufendes Metallrohr als zusätzliches Geländer angebracht.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Der Eigentümerbeschluss zu TOP 3 entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade werde auch vom Antragsteller als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung anerkannt. Gegenstand des Eigentümerbeschlusses sei nicht die Ausgestaltung der Umbaumaßnahme im Einzelnen gewesen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Eigentümerbeschluss vom 11.12.1996 zu TOP 3 enthält, jedenfalls was „die Balkongeländer und die Geländer auf der Attika” angeht, eine durchaus ins einzelne gehende Anweisung für die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Fassade vorgenommen werden sollten. Der Beschluss ist insoweit die Grundlage für die inzwischen durchgeführten Veränderungen des Dachterrassengeländers. Dem vom Antragsteller ins Auge gefassten Anspruch auf Rückgängigmachung der am Geländer vorgenommenen Veränderungen stünde die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses entgegen. Im Hinblick darauf hat sich die Hauptsache trotz der inzwischen abgeschlossenen Umbaumaßnahmen nicht erledigt (BayObLG v. 30.7.1992 – 2Z BR 34/92, NJW-RR 1992, 1367).
Das LG hätte damit in eine Prüfung eintreten müssen, ob die beschlossenen Änderungen hinsichtlich des Geländers ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG entsprechen. Der in der unterla...